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AVR 2, April 2021, Seite 80

Erstreckung der Toleranzfrist zur Einbringung von Abgabenerklärungen durch Quotenvertreter für 2019

avr Redaktion

, 2021-0.214.495.

Im Organisationshandbuch der Finanzverwaltung (OHB) werden in Abschnitt 4.2. die Sonderbestimmungen der Quotenregelung beschrieben. Aufgrund der nach wie vor bestehenden Belastungen infolge der COVID-19-Pandemie wird die im OHB genannte Toleranzfrist von einem Monat (30. 4.) auf drei Monate (bis einschließlich ) für die Einreichung der Abgabenerklärungen durch Quotenvertreter/innen für das Veranlagungsjahr 2019 einmalig erstreckt.

Abgabenerklärungen 2019 von vertretenen Fällen, welche nicht bis zum eingereicht wurden und bei denen noch keine Fristsetzung erfolgt ist, gelten dennoch als rechtzeitig, wenn sie bis zum eingebracht werden.

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