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AVR 2, April 2021, Seite 75

Begründungslose „Leerbeschwerden“ zur Fristverlängerung sind nicht rechtsmissbräuchlich

AVR 2021/5

§§ 85 Abs 2, 245 Abs 3 BAO

Auch bei Beschwerden nach der BAO […], die wie im vorliegenden Fall bewusst mangelhaft verfasst wurden, ist eine Mängelbehebung aufzutragen.

Sachverhalt: Die durch einen Steuerberater vertretene Revisionswerberin brachte Beschwerden gegen mehrere, im Zuge einer Außenprüfung ergangene, Bescheide ein. Zur Begründung führten die Beschwerden lediglich aus: „Begründung folgt“. In der Folge erteilte das Finanzamt der Revisionswerberin Aufträge, die Beschwerden zu begründen (Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs 2 BAO). Innerhalb gesetzter Mängelbehebungsfrist – nachdem ein (die Mängelbehebungsfrist hemmender) Antrag auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist abgewiesen wurde – reichte die Revisionswerberin Begründungen zu ihren Beschwerden nach.

Das BFG wies die Beschwerden gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurück. Die Beschwerden seien bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltet worden. Die Revisionswerberin habe – durch einen steuerlichen Vertreter – diese Schriftsätze fristwahrend ohne Begründung eingebracht. Bei einem steuerlichen Vertreter sei die Kenntnis über die rechtlichen Anforderungen an eine Beschwerde vorauszusetzen. Wenn der steuerliche Vertreter dessen ungeachte...

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