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Das Verhältnis von Übergangsbestimmungen zu § 4 Abs 2 FinStrG
Im Erkenntnis vom , Ro 2019/16/0003, hatte der VwGH den Fall zu beurteilen, ob einer Anwendung der mit der FinStrG-Novelle 2014 eingeführten Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG auf Finanzvergehen, die vor dem Inkrafttreten begangen wurden, der einfachgesetzliche Günstigkeitsvergleich nach § 4 Abs 2 FinStrG entgegensteht. Der VwGH kam dabei zu dem Ergebnis, dass der Günstigkeitsvergleich durch die Übergangsbestimmung des § 265 Abs 1w FinStrG ausgehebelt wurde, weil diese als lex specialis und lex posterior gegenüber § 4 Abs 2 FinStrG anzusehen ist. Die Entscheidung des VwGH soll zum Anlass genommen werden, um das Verhältnis von Übergangsbestimmungen zum Günstigkeitsvergleich nach § 4 Abs 2 FinStrG näher zu beleuchten. Zum Abschluss widmet sich der Beitrag den verfassungsrechtlichen Grenzen, denen der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Übergangsbestimmungen im Finanzstrafrecht ausgesetzt ist.
1. Grundsätzliches zu § 4 Abs 2 FinStrG
1.1. Gegenüberstellung des Tatzeitrechts mit dem Entscheidungszeitrecht
§ 4 Abs 2 FinStrG besagt seinem Wortlaut zufolge, dass sich „die Strafe […] nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht [richtet], es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung des Gerichts erster Instanz oder der Finanzstrafbehörde geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre“. Der ...