Der Günstigkeitsvergleich im Finanzstrafrecht
1. Aufl. 2020
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S. 245. § 4 Abs 2 FinStrG als Rechtsanwendungsregel
Wie in Kap 2. bereits dargelegt, muss zwischen dem zeitlichen Geltungsbereich und dem zeitlichen Anwendungsbereich einer Strafnorm unterschieden werden. Ob bzw inwiefern sich § 4 Abs 2 FinStrG darauf auswirkt bzw Bezug nimmt, soll in der Folge erläutert werden. Wird der zeitliche Geltungsbereich modifiziert bzw abgeändert, könnte man § 4 Abs 2 FinStrG insofern als Rechtsgeltungsregel bezeichnen. Von einer Rechtsanwendungsregel könnte man demgegenüber sprechen, wenn der zeitliche Anwendungsbereich durch § 4 Abs 2 FinStrG modifiziert bzw abgeändert wird. Rechtsgeltungsregeln müssen daher von Rechtsanwendungsregeln unterschieden werden.
Nach dem Wortlaut des § 4 Abs 2 FinStrG kommt entweder das zur Zeit der Tat oder das zur Zeit der Entscheidung „geltende“ Recht zur Anwendung. Der Wortlaut der in § 4 Abs 2 FinStrG enthaltenen Anordnung lässt darauf schließen, dass der zeitliche Geltungsbereich durch § 4 Abs 2 FinStrG nicht modifiziert bzw abgeändert wird, sondern vielmehr ein vorgegebener zeitlicher Geltungsbereich von § 4 Abs 2 FinStrG vorausgesetzt wird: Denn es kommt – je nach Ergebnis des Günstigkeitsvergleichs – entweder zur Anwendung des zum Tatzeitpunkt in Geltung befindlichen Normenbestands oder eben zur Anwendung des zum Entscheidungszeitpunkt in Geltung befindlichen...