Der Günstigkeitsvergleich im Finanzstrafrecht
1. Aufl. 2020
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S. 11. Einleitung
1.1. Einführung in das Thema
Der Anordnung des § 4 Abs 2 FinStrG zufolge richtet sich „die Strafe […] nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung des Gerichts erster Instanz oder der Finanzstrafbehörde geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre“. Vereinfacht gesagt kommt das für den Täter günstigere Recht, sei dies entweder jenes zum Zeitpunkt der Tat (Tatzeitpunkt) oder jenes zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts erster Instanz bzw der Finanzstrafbehörde (Entscheidungszeitpunkt), zur Anwendung. Um bestimmen zu können, ob nach einer (oder ggf auch mehreren) – zwischen diesen beiden Zeitpunkten eingetretenen – Gesetzesänderung(-en) das Tatzeitrecht oder aber das Entscheidungszeitrecht (bzw Urteilszeitrecht) das günstigere ist, ist ein – für die Rechtsanwendungspraxis äußerst relevanter – Günstigkeitsvergleich zwischen diesen beiden Rechtslagen anzustellen.
Hat der Täter bspw eine Abgabenhinterziehung gem § 33 FinStrG begangen und hat § 33 FinStrG zwischen Tatzeitpunkt und Entscheidungszeitpunkt (bzw Urteilszeitpunkt) eine Änderung erfahren, hat sich das urteilende/erkennende Gericht bzw die erkennende Finanzstrafbehörde ua auch mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das Recht zum Zeitpunkt der Tat (mit § 33 FinStrG aF) oder das Recht zum Zeitpunkt der Entscheidung (mit § 33 FinStrG nF) günstiger für den Täter ist und daran anschließend das ermittelte günstigere Recht zur Anwendung zu bringen. Es kann somit festgehalten werden, dass anhand dieses anzustellenden Günstigkeitsvergleichs die für den Täter maßgebliche Rechtslage bzw das auf die Tat anzuwendende Recht bestimmt wird.
1.2. Gang der nachfolgenden Untersuchung
Eingangs wird ein Blick auf die zeitlichen Dimensionen von Strafnormen geworfen (siehe Kap 2.). Die dort gewonnenen Erkenntnisse bilden die Grundlage für die nachfolgenden Ausführungen.
S. 2Daran anschließend werden die verfassungs- und unionsrechtlichen Grundlagen bzw Vorgaben, an denen die einfachgesetzliche Regelung des § 4 Abs 2 FinStrG gemessen werden muss, einer näheren Betrachtung unterzogen (siehe Kap 3.). Die maßgeblichen verfassungs- und unionsrechtlichen Determinanten, auf die näher einzugehen sein wird, sind im Günstigkeitsprinzip (auch bekannt als Lex-mitior-Grundsatz oder Rückwirkungsgebot) sowie im Rückwirkungsverbot zu erblicken.
In weiterer Folge widmet sich diese Arbeit dem historischen Hintergrund und der historischen Entwicklung des § 4 Abs 2 FinStrG (siehe Kap 4.).
Nach Ergründung der Rechtsnatur des § 4 Abs 2 FinStrG (siehe Kap 5.) wird besonderes Augenmerk auf das Verhältnis von Übergangsbestimmungen zu § 4 Abs 2 FinStrG gelegt (siehe Kap 6.).
Die gründliche Auseinandersetzung mit den Einzelheiten des nach § 4 Abs 2 FinStrG anzustellenden Günstigkeitsvergleichs stellt den Hauptteil dieser Arbeit dar (siehe Kap 7.). Dabei wird ua dargelegt, wie der Günstigkeitsvergleich in Konkurrenzsituationen anzustellen ist, wie sich Tat- und Entscheidungszeitrecht in zeitlicher Hinsicht bestimmen, welche Normen in den Günstigkeitsvergleich einzubeziehen sind und wie sich der anzustellende Günstigkeitsvergleich – trotz eigentlicher Beurteilung der Gesamtauswirkungen – heruntergebrochen auf den Strafbarkeits- und Sanktionenbereich darstellt.
Abschließend werden noch Feststellungen dahingehend getroffen, ob § 4 Abs 2 FinStrG den verfassungs- und unionsrechtlichen Anforderungen entspricht. Im Falle der Unvereinbarkeit mit Verfassungs- und Unionsrecht sollen Überlegungen de lege ferenda für eine Neufassung angestellt werden (siehe Kap 8.).