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Sebastian Starl

Der Günstigkeitsvergleich im Finanzstrafrecht

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4244-4

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Dokumentvorschau
Der Günstigkeitsvergleich im Finanzstrafrecht (1. Auflage)

S. 266. Übergangsbestimmungen im Verhältnis zu § 4 Abs 2 FinStrG

Gem Art 49 Abs 1 B-VG treten Bundesgesetze mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im BGBl in Kraft soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Art 49 Abs 1 B-VG bezieht sich nicht nur auf den zeitlichen Geltungsbereich, sondern auch auf den zeitlichen Anwendungsbereich. Mit Ablauf des Tages der Kundmachung im BGBl beginnt sowohl der zeitliche Geltungsbereich als auch der zeitliche Anwendungsbereich. Nach der in Art 49 Abs 1 B-VG enthaltenen Ermächtigung („soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist“) kann davon jedoch auch abgewichen werden. Dies passiert häufig durch sog Übergangsbestimmungen.

Übergangsbestimmungen legen fest, für welchen Zeitraum eine Norm maßgeblich ist und bestimmen demnach ihren Inhalt, indem sie den zeitlichen Aspekt des gebotenen, verbotenen oder ermächtigenden Verhaltens umschreiben. Sie haben keine eigenständige normative Bedeutung, sondern sind als Bestandteile der Normen zu betrachten, auf die sie sich beziehen und deren Inhalt sie in zeitlicher Hinsicht festlegen.

6.1. Differenzierung zwischen Geltungs- und Anwendungsanordnung

Die in Übergangsbestimmungen enthaltenen Anordnungen können sich sowohl auf den zeitlichen Geltungsbereich als auch auf den zeitliche...

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