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Praxiskommentar zu – Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG
Der VwGH hat erneut eine Entscheidung zu § 29 Abs 6 FinStrG gefällt; und zwar hat er im Erkenntnis vom , Ra 2019/16/0205, die Bedeutung der Wortfolge „[…] nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe“ klar definiert.
1. Das Erkenntnis des VwGH
„Der Begriff der Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe in § 29 Abs 6 FinStrG ist ein eigener Begriff des FinStrG und nach dem Gesetzeszweck, wie er in den zitierten Materialien zum Ausdruck kommt, auszulegen. […]
Bei der Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe iSd § 29 Abs 6 FinStrG handelt es sich nicht um eine Erledigung im Sinn des § 92 BAO mit den Wirksamkeitsvorschriften des § 97 leg cit, sondern um tatsächliche Vorgänge, auf Grund derer der Selbstanzeiger oder die Person, für die Selbstanzeige erstattet wird, in Kenntnis und bei Würdigung der Sachlage mit der Tatentdeckung rechnen müsste. Mithin kommt es dabei darauf an, dass diese Person Kenntnis von einer bevorstehenden, in § 29 Ab. 6 FinStrG genannten Maßnahme haben muss, welche einen Anlass zur Selbstanzeige bietet (zur Auslegung des Begriffes ‚anlässlich‘ vgl abermals ).
Die Ankündigung einer Außenprüfung iSd § 148 Abs 5 BAO stellt jedenfalls eine ‚Anmeldung‘ einer in § 29 Abs 6 FinStrG genannten Maßnahme dar und wird d...