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AVR 2, April 2020, Seite 77

Abgabenerhöhung bei Selbstanzeige: Ankündigung einer Prüfung kann auch telefonisch oder per E-Mail erfolgen

AVR 2020/7

§ 29 Abs 6 FinStrG; § 97 BAO; § 148 Abs 5 BAO

Entscheidend ist […], ob der Selbstanzeiger […] aufgrund einer als „Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe“ bezeichenbaren Tätigkeit der Behörde – ohne dass es auf die Kriterien des § 97 BAO für die Wirksamkeit einer Erledigung ankäme – tatsächlich Kenntnis davon erlangt hat, dass eine in § 29 Abs 6 FinStrG erwähnte Maßnahme stattfinden werde, und daher mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit der Tatentdeckung gerechnet werden muss.

Sachverhalt: Streitgegenständlich ist die Festsetzung einer Abgabenerhöhung gemäß § 29 Abs 6 FinStrG (Abgabenerhöhung iHv 5 % bis 30 % der verkürzten Beträge bei Erstattung einer Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Prüfungshandlung nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe). Mit der gegenständlichen Selbstanzeige sollte die Straffreiheit einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs 2 lit a FinStrG (Verkürzung von Umsatzsteuer; Umsatzsteuervoranmeldungen im Zeitraum Jänner bis November 2018 wurden nicht bzw betraglich zu niedrig eingereicht) erwirkt werden. Der zeitliche Ablauf betreffend Erstattung der Selbstanzeige und Anmeldung ...

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