Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Brennpunkt : Wann kommt es zum Zuschlag im Finanzstrafverfahren?
Wie ist § 29 Abs 6 FinStrG (Anmeldung oder sonstige Bekanntgabe) auszulegen?
Die Diskussionen über die Zulässigkeit der Verhängung von Zuschlägen iSd § 29 Abs 6 FinStrG nehmen kein Ende. Eine jüngere Entscheidung des BFG setzte sich abermals mit diesem Thema auseinander. Nun ist auch höchstgerichtliche Rechtsprechung seitens des VwGH zur abschließenden Klärung einzelner Fragen iZm § 29 Abs 6 FinStrG ergangen ( Ra 2019/16/0205), die Anfang März 2020 im RIS veröffentlicht wurde. Tibor Nagy und Maria Auer beleuchten die ergangene VwGH-Entscheidung kritisch.
1. Die Regelung des § 29 Abs 6 FinStrG
§ 29 Abs 6 FinStrG, eingeführt bzw neu formuliert im Zuge der FinStrG-Novelle 2014 und anwendbar für Selbstanzeigen nach dem , sieht einen gestaffelten Zuschlag vor, wenn Selbstanzeigen anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen „nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe“ erstattet werden. Die strafbefreiende Wirkung einer solcherart zeitlich lozierten Selbstanzeige findet nur statt, soweit eine mit einem Bescheid der Abgabenbehörde festzusetzende Abgabenerhöhung (im Weiteren: Zuschlag) unter sinngemäßer AnS. 748 wendung des § 29 Abs 2 FinStrG entrichtet wird. Dieser Zuschlag ist gestaffelt nach Maßgabe der Summe der sich aus den Selbstanzeigen ergebenden Mehrbeträge:
Mehrbeträge ü...