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Rothe

Arbeiter- und Angestellten-KV Arbeitskräfteüberlassung

Kurzkommentar

5. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4709-8

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Dokumentvorschau
Rothe - Arbeiter- und Angestellten-KV Arbeitskräfteüberlassung

§ 8b Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw. VKG

Heinz Rothe

Anrechnung von Schulzeiten für den Urlaub (§ 8a Ang-KV)

1

Bedeutung kommt der Anrechnungsbestimmung des § 8a Ang-KV nur in jenen Fällen zu, in denen nach § 3 Abs. 3 Urlaubsgesetz maximal fünf Vordienstjahre in Kombination mit einer „Mittelschule“ (z.B. in der Dauer von drei Jahren) auf sieben anrechenbare Jahre eingeschränkt werden, obwohl 5 + 3 eigentlich 8 anrechenbare Jahre ergeben würden.

Hier greift der Ang-KV ein und erklärt bis zu drei Schuljahren anrechenbar. Damit hebt der Ang-KV die Einschränkungen des Gesetzgebers wieder auf.

2

Diese Begünstigung erfolgt erst nach ununterbrochener Dauer des Dienstverhältnisses von zwei Jahren. Die Anrechnung setzt einen erfolgreichen Abschluss (Matura) voraus und die Schulzeit darf nicht neben einem Dienstverhältnis zurückgelegt werden.

Anrechnung der Karenz (§ 8b Ang-KV)

3

Die nachstehenden Ausführungen betreffen gesetzliche Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, aber nicht die Zeitvorrückungen innerhalb einer Verwendungsgruppe. Diese entsprechenden Anrechnungsbestimmungen finden sich in § 17 Abs. 8 Ang-KV (siehe dort).

Nach § 15f MschG bzw. § 7c VKG wird nur die erste Karenz bis zu zehn Monaten für die Bem...

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