Arbeiter- und Angestellten-KV Arbeitskräfteüberlassung
5. Aufl. 2023
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V. Betriebszugehörigkeit
Übersicht
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1. Zusammenrechnung von Dienstzeiten
1
Mit dieser Bestimmung wird der Begriff „ununterbrochene Dauer“, von der viele arbeitsrechtliche Ansprüche abhängen, erweitert.
Dienstzeiten, die nicht länger als 90 Tage unterbrochen wurden, sind für alle Ansprüche, die von einer ununterbrochenen Dienstzeit abhängen, zusammenzurechnen.
Durch den Ausdruck „alle Ansprüche“ stellt der Kollektivvertrag auch klar, dass hiermit nicht nur Ansprüche aus dem Kollektivvertrag gemeint sind, sondern auch gesetzliche Ansprüche, wie Bemessung der Kündigungsfrist, Dauer des Krankenentgeltanspruches, Urlaubsdauer und insbesondere auch Ansprüche auf Abfertigung „Alt“.
Achtung!
Für die Berechnung der Kündigungsfristen und Kündigungstermine gelten die Sonderregelungen in Abschnitt IV Punkte 3 bis 4.
1a
Bei der Dauer des Krankenentgeltanspruchs erweitert der KVAÜ die Anrechnungsregeln des EFZG, die lediglich Unterbrechungen bis zu 60 Tagen berücksichtigen.
1b
Bei der Anrechnung für den höheren Urlaubsanspruch ab 25 Jahren decken sich die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Anrechnungsregeln fast. Das Urlaubsgesetz spricht von drei Monaten, während der KVAÜ...