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Der Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten und seine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen
In der jüngeren Vergangenheit haben sich mehrere Personen mit den finanzstrafrechtlichen Konsequenzen eines Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 22 BAO auseinandergesetzt. Haubeneder und Cupal sind mit unterschiedlichen Argumenten zu dem Ergebnis gelangt, dass Missbrauch iSd § 22 BAO nicht strafbar sein könne. Nach Winkler kann hingegen auch ein Verhalten, das nach § 22 BAO als missbräuchlich eingestuft wurde, unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 33 FinStrG strafbar sein.
Da alle drei Autorinnen, wenn auch nicht im Ergebnis, so aber jedenfalls in der Begründung, sehr unterschiedliche Standpunkte einnehmen, will ich mich aufbauend auf den Ausführungen von Ehrke-Rabel und Dannecker in Leitner (Hrsg), Finanzstrafrecht 2014, der Frage der Strafbarkeit von missbräuchlichem Verhalten iSd § 22 BAO widmen.
1. Der Missbrauchstatbestand und seine abgabenrechtlichen Folgen
Nach § 22 Abs 1 BAO kann durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts die Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden. Liegt jedoch ein Missbrauch vor, sind nach Abs 2 leg cit die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und ...