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BFGjournal 2, Februar 2019, Seite 77

Missbrauch und Finanzstrafrecht

Martin Pröll und Erich Leopold

Gratwanderungen zwischen zulässiger Steuervermeidung und unzulässiger Steuerumgehung haben in der Vergangenheit die Frage aufgeworfen, ob die Erfüllung des Missbrauchstatbestandes finanzstrafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben kann. Darüber hinaus wurde im Schrifttum die Frage diskutiert, ob der Umstand, dass § 22 BAO bei der Feststellung einer Abgabenhinterziehung zur Anwendung gelangt, einen Verstoß gegen Art 18 B-VG oder Art 7 EMRK darstellt. In seinem kürzlich ergangenen Erkenntnis vom , G 49/2017 ua, gab der VfGH dazu erstmals deutliche Antworten.

1. Rechtsgrundlagen

Fakt ist, dass Art 18 B-VG angesichts der unterschiedlichen Lebensgebiete, Sachverhalte und Rechtsfolgen, die Gegenstand und Inhalt gesetzlicher Regelungen sein können, eine dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquate Bestimmtheit einfordert. Ob § 22 BAO diesem rechtsstaatlichen Anspruch genügt, richtet sich nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gegenstand und Zweck der Regelung, wobei der Normgehalt durch Ausschöpfung aller für die Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu ermitteln ist. Erst wenn anhand sämtlicher Interpretationsmethoden nicht beurteilt werden kann, wozu das Gesetz ermächtigt, verletzt eine gesetzliche Bestimmung die rechtsstaatlic...

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