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TPI 3, Juni 2018, Seite 148

Verrechnungspreise und Strafprävention

Strafrechtlicher Fokus, Sorgfaltsmaßstab und Risikovermeidung

Alexandra Dolezel und Martin Spornberger

Bei der Festlegung eines angemessenen Verrechnungspreises besteht ein gewisser Spielraum. Umso wichtiger ist es, die zulässige Bandbreite an Preisen wasserdicht zu dokumentieren und auch einzuhalten. Bei einer Verletzung des Fremdvergleichsgrundsatzes ist das finanzstrafrechtliche Risiko nicht zu unterschätzen. Geschäftsleiter einer juristischen Person sind primär verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Zur Strafprävention steht die Offenlegung der bedeutsamen Umstände iSd § 119 Abs 1 BAO zur Verfügung. Deren Umfang geht nicht so weit wie bei der Selbstanzeige.

1. Verrechnungspreise und Finanzstrafrecht im Kurzüberblick

Bekanntlich gibt es iZm innerkonzernalen Leistungsbeziehungen nicht den einzigen angemessenen – dem Fremdvergleich entsprechenden – Verrechnungspreis, auf den sich der Abgabenpflichtige festlegen muss, sondern regelmäßig eine ganze Bandbreite angemessener Preise. Daher besteht für den Abgabepflichtigen ein entsprechender Ermessensspielraum, innerhalb dessen er sich mit der Finanzverwaltung über die Rechtsfolge der Angemessenheit wird streiten müssen. Er ist demnach gut beraten, diese Bandbreite zu dokumentieren und darauf zu achten, dass die vereinbarten Verrech...

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