UStG | Umsatzsteuergesetz
1. Aufl. 2011
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§ 26 Sondervorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer
Literatur
Summersberger, Die unbare EUSt-Verrechnung ab , ÖStZ 2003/752; Apfelthaler/Bramerdorfer, Das neue EUSt-Vereinfachungsverfahren, SWK 2003, 559; Hörtnagl, Wie darf man die neueste Verordnung zur EUSt verstehen?, SWK 2004, 432.
Übersicht
Rz
A. EU-Recht 1
B. Anwendungsbereich der zollrechtlichen Vorschriften 4-12
C. Zuständigkeit - Option 16-21
D. Vereinfachungsregel 26-39
A. EU-Recht
1
IZm der Erhebung der EUSt sieht Art 211 MwStSyst-RL vor, dass die Mitgliedstaaten die Einzelheiten der Entrichtung der MwSt für die Einfuhr der Gegenstände festlegen und insb bestimmen können, dass die Entrichtung der EUSt nicht bei der Einfuhr, sondern iRd Abgabe von MwSt-Erklärungen erfolgen kann. Die im UStG normierte Vereinfachungsregelung, wonach unter bestimmten Voraussetzungen die Zuständigkeit der Einhebung der EUSt auf die Finanzämter übertragen werden kann, stimmt demnach mit dem Unionsrecht überein.
B. Anwendungsbereich der zollrechtlichen Vorschriften
4
Die EUSt ist eine Eingangsabgabe iSd Zollrechts, für ihre Erhebung sind grundsätzlich die Zollämter zuständig. Nach § 2 Abs 1 ZollR-DG sind die zollrechtlichen Vorschriften, soweit sie sich auf Eingangs-...