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UStG | Umsatzsteuergesetz
Mehlhardt/Tumpel

UStG | Umsatzsteuergesetz

Kommentar

1. Aufl. 2011

Print-ISBN: 978-3-7073-1683-4

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Mehlhardt/Tumpel - UStG | Umsatzsteuergesetz

Art 18 Aufzeichnungspflichten

Stefan Melhardt

Erlässe

Rz 4096-4104 UStR

Übersicht

Rz

A. Allgemeines 1

I. EU-Recht 3

II. Umsetzung im UStG 5-13

1. Innergemeinschaftlicher Erwerb 5-7

2. Dreiecksgeschäfte nach Art 25 8, 9

3. Innergemeinschaftliches Verbringen 10, 11

4. Gegenstände, die der Unternehmer zur Ausführung von bestimmten sonstigen Leistungen erhält 12, 13

A. Allgemeines

1

Art 18 erweitert für den Binnenmarkt die Aufzeichnungspflichten des § 18 um folgende Fälle:

ig Erwerbe,

Dreiecksgeschäfte gem Art. 25,

ig Verbringungen gem Art 3 Abs 1 Z 1 lit e bis g,

Gegenstände, die der Unternehmer zur Ausführung von bestimmten sonstigen Leistungen erhält.

I. EU-Recht

3

Nach Art 242 MwStSyst-RL hat jeder StPfl Aufzeichnungen zu führen, die so ausführlich sind, dass sie die Anwendung der MwSt und die Kontrolle durch die Steuerverwaltung ermöglicht. Art 243 MwStSyst-RL regelt die Aufzeichnungspflichten in den Spezialfällen des ig Verbringens sowie bei der Ausführung bestimmter sonstiger Leistungen.

II. Umsetzung im UStG

1. Innergemeinschaftlicher Erwerb

5

Der ig Erwerb gem Art 1 Abs 1 stellt einen eigenen steuerbaren Tatbestand dar. Daraus ergibt sich die grundsätzliche Aufzeichnungspflicht für solche Umsätze. Dieser Aufzeichnungspflicht unterliegen - abweichend von der grundsätzlichen Konzeption des § 18 - nicht nur Unternehmer, sondern generell alle Personen, die einen ig Erwerb verwirklichen. Darunter fallen daher auch juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder Privatpersonen iZm dem Erwerb neuer Fahrzeuge.

6

Aufzuzeichnen ist die Bemessungsgrundlage für den ig Erwerb. Das ist beim Erwerb von Gegenständen gem Art 1 Abs 2 das Entgelt inklusive Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, beim ig Verbringen gem Art 1 Abs 3 im Wesentlichen der Einkaufs- bzw Selbstkostenpreis. Die Aufzeichnungen sind für jeden einzelnen Erwerb vorzunehmen. Eine Zusammenfassung nach zeitlichen, sachlichen oder örtlichen Gesichtspunkten ist unzulässig (Ruppe/Achatz4, Art 18 Rz 6).

7

Die einzelnen ig Erwerbe sind getrennt nach Steuersätzen sowie die darauf entfallenden Steuerbeträge aufzuzeichnen. Ebenso aufzuzeichnen sind steuerfreie ig Erwerbe gem Art 6 Abs 2. Bei diesen entfällt lediglich die Aufzeichnungspflicht der Steuerbeträge.

2. Dreiecksgeschäfte nach Art 25

8

Empfänger. Für die Lieferung des Erwerbers (Zweiter in der Reihe) an den Empfänger (Dritter in der Reihe) kommt es gem Art 25 Abs 5 zum Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger. Den Empfänger trifft die Aufzeichnungspflicht betr die übergegangene Steuerschuld. Aufzuzeichnen sind Bemessungsgrundlage, Steuersatz und Steuerbetrag.

9

Erwerber. Für die Lieferung des Erwerbers (Zweiter in der Reihe) an den Empfänger (Dritter in der Reihe) kommt es gem Art 25 Abs 5 zum Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger. Der Erwerber hat das Entgelt für diese Lieferung und die UID des Empfängers aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungspflichten bestehen nach dem Gesetzeswortlaut nur dann, wenn der Erwerber eine inländische UID verwendet. Im Hinblick auf dessen Verpflichtungen zur Erstellung der ZM (Art 25 Abs 6) sowie der UVA (Art 21 Abs 11) wird dies allerdings regelmäßig der Fall sein.

3. Innergemeinschaftliches Verbringen

10

Die Aufzeichnungspflichten für das ig Verbringen (Art 3 Abs 1) ergeben sich bereits aus § 18. Ein ig Verbringen liegt allerdings in den Fällen der vorübergehenden Verwendung (Art 3 Abs 1 Z 1 lit a- h) nicht vor. Dementsprechend ergeben sich aus § 18 in den Fällen der vorübergehenden Verwendung auch keine Aufzeichnungspflichten. Diese ergeben sich aus Art 18 Abs 2 für bestimmte Fälle der vorübergehenden Verwendung, nämlich das Verbringen eines Gegenstandes durch den Unternehmer zu seiner Verfügung vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet,

damit an dem Gegenstand durch einen anderen Unternehmer eine sonstige Leistung erbracht wird, sofern der Gegenstand nach Erbringung der sonstigen Leistung wieder zur Verfügung des Auftraggebers in den Mitgliedstaat gelangt, von dem aus der Gegenstand versendet oder befördert worden ist (Art 3 Abs 1 Z 1 lit e);

vorübergehend zur Ausführung einer sonstigen Leistung und der Unternehmer im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat (Art 3 Abs 1 Z 1 lit f);

die Verwendung dieses Gegenstandes während höchstens 24 Monaten in dem Gebiet des anderen Mitgliedstaats unter Umständen, unter denen die Einfuhr aus dem Drittland steuerfrei wäre (Art 3 Abs 1 Z 1 lit g).

11

Aufzuzeichnen sind die verbrachten Gegenstände. Fallen die Voraussetzungen für die vorübergehende Verwendung nachträglich weg, so sind die Aufzeichnungen nach den allgemeinen Vorschriften zu führen (Scheiner/Kolacny/Caganek, Art 18 Rz 15).

Beispiel:

Der österr Unternehmer Ö versendet eine Maschine zur Reparatur nach Italien. Es sind Aufzeichnungen nach Art 18 Abs 2 zu führen. Geht die Maschine in Italien unter, fällt die Voraussetzung für die vorübergehende Verwendung weg. Es liegt ein ig Verbringen vor, die Aufzeichnungspflichten richten sich nach § 18.

4. Gegenstände, die der Unternehmer zur Ausführung von bestimmten sonstigen Leistungen erhält

12

Aufzuzeichnen sind diejenigen Gegenstände, die der Unternehmer von einem im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer (iSd § 3a Abs 5 Z 1 und 2) zur Ausführung von Arbeiten an diesen beweglichen körperlichen Gegenständen oder zur Begutachtung erhält.

13

Art 18 Abs 3 wurde durch BGBl I 2009/52 seit iZm dem sog MwSt-Paket neu gefasst. Inhaltlich treten dadurch keine Änderungen ein, jedoch wird der praktische Anwendungsbereich größer.

Beispiel:

Der österr Unternehmer Ö erhält vom dt Unternehmer D eine Maschine zur Reparatur. Ö führt die Reparatur in Österr aus. Die reparierte Maschine wird nach Deutschland zurückversendet.

Lösung bis :

Für die Reparaturleistung liegt der Leistungsort in Österr (§ 3a Abs 8 lit c aF). Die Aufzeichnungspflichten richten sich daher nach § 18. Verwendet D gegenüber Ö seine dt UID, verlagert sich der Leistungsort nach D (Art 3a Abs 6 aF). Die Aufzeichnungspflichten richten sich nach Art 18 Abs 3 aF.

Lösung seit :

Der Ort der Reparaturleistung liegt in D. Die Aufzeichnungspflichten richten sich jedenfalls nach Art 18 Abs 3.

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