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UStG | Umsatzsteuergesetz
Mehlhardt/Tumpel

UStG | Umsatzsteuergesetz

Kommentar

1. Aufl. 2011

Print-ISBN: 978-3-7073-1683-4

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Mehlhardt/Tumpel - UStG | Umsatzsteuergesetz

§ 30 Umstellung langfristiger Verträge

Ingrid Rattinger

Übersicht

Rz

A. Allgemeines 1

B. Anwendungsvoraussetzungen 3-5

C. Konsequenzen 7-9

A. Allgemeines

1

Die Vorschrift regelt die Auswirkungen der Einführung des UStG 1994 am auf die zivilrechtlichen Preisvereinbarungen. Die Bestimmung ist sinngemäß auf jede Gesetzesänderung anzuwenden. Mit der Vollziehung ist auch der BM für Justiz betraut, da es sich um eine zivilrechtliche Bestimmung handelt (§ 31).

B. Anwendungsvoraussetzungen

3

Die Vorschrift kommt nur subsidiär zur Anwendung, also dann, wenn die Parteien keine gesonderte Vereinbarung getroffen haben. Mögliche Anwendungsbereiche sind:

Wegfall oder Einführung einer Steuerbefreiung;

Änderung des Steuersatzes;

Übergang von einer echten in eine unechte Steuerbefreiung oder umgekehrt (Ruppe/Achatz4, § 30 Rz 6);

bisher nicht steuerbare Umsätze werden steuerbar oder umgekehrt (zB infolge der Änderung des Leistungsortes).

4

Der Fall der Ausübung einer Option auf StPfl ist von § 30 nur erfasst, wenn es sich um die erstmalige Ausübungsmöglichkeit der Option nach deren Einführung handelt. Hat der leistende Unternehmer hingegen - zB bei Vermietungsumsätzen - zunächst nicht zur UStPflicht optiert und entscheidet er sich erst später, die Option auszuüben, liegt mangels Gesetzesänderung kein Anwendungsfall des § 30 vor (Ruppe/Achatz4, § 30 Rz 6/1). Das Gleiche gilt für andere Änderungen, die unabhängig von einer Gesetzesänderung eintreten (zB Überschreiten der Kleinunternehmergrenze, Wegfall einer Pauschalierung uÄ).

5

Eine gesetzliche Änderung, die sich nicht auf den Umsatz selbst, sondern auf den Leistungsempfänger auswirkt (zB Wegfall des Vorsteuerabzugs durch Einführung einer Befreiung für die vom Leistungsempfänger erbrachten Tätigkeiten), ist ebenfalls nicht von § 30 erfasst ().

C. Konsequenzen

7

Tritt ein von § 30 umfasster Fall einer Gesetzesänderung auf, ist zunächst zu prüfen, ob die Parteien für diesen Fall ausdrücklich oder schlüssig eine abweichende Vereinbarung getroffen haben. Ändert sich zB der Steuersatz, bleibt in Fällen, in welchen die Parteien ein Entgelt „zuzüglich gesetzlicher USt“ vereinbart haben, für die Anwendung von § 30 kein Raum. Ob eine Vereinbarung getroffen wurde, ist im Zweifel anhand einer Vertragsauslegung zu klären; dh es ist der Wille der Parteien zu erforschen. Des Weiteren ist - ebenfalls durch Vertragsauslegung - zu klären, ob die Parteien bei Kenntnis der Änderung etwas anderes vereinbart hätten („hypothetischer Parteiwille“). Bei Änderungen, die nur eine geringfügige Auswirkung haben, wird davon auszugehen sein, dass die Parteien auch bei Kenntnis der Änderung die gleiche Regelung getroffen hätten. § 30 kommt daher nur zur Anwendung, soweit es sich um ins Gewicht fallende Änderungen handelt.

8

§ 30 soll sowohl Mehr- als auch Minderbelastungen ausgleichen. Mehrbelastungen können sich ergeben aus einer Erhöhung des Steuersatzes, aus dem Wegfall einer Steuerbefreiung, aus der Steuerbarkeit eines bisher nicht steuerbaren Umsatzes sowie aus dem Wegfall des Vorsteuerabzugs durch Einführung einer unechten statt einer echten Steuerbefreiung. In den umgekehrten Fällen kann es zu Minderbelastungen kommen. Anspruchsberechtigt sind beide Vertragsparteien, dh auch der Leistungsempfänger kann einen Anspruch nach § 30 geltend machen, wenn sich im Hinblick auf die an ihn erbrachte Leistung die ustliche Belastung des leistenden Unternehmers reduziert.

9

§ 30 sieht einen „angemessenenAusgleich vor und somit einen gewissen Spielraum. Es ist eine Gesamtbetrachtung der Situation anzustellen - der „angemessene“ Ausgleich wird idR dem vollen Ausgleich entsprechen (BFH , VIII ZR 119/70), jedoch ist der volle Ausgleich nicht in jeder Situation eindeutig bestimmbar. Eine Verpflichtung der Vertragsparteien, die ihnen allenfalls zustehenden Gestaltungsrechte (zB Option zur StPfl) so zu nutzen, dass die Mehrbelastung möglichst gering ist, ist weder § 30 noch dem Zivilrecht zu entnehmen (Mayrhofer, SWK 1995, A 572; Knecht/Lehner, SWK 1997, S 325).

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