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Recht auf (teilweise) Rückerstattung der Abzugsteuer für Inbound-Überlassungen trotz Unterlassung einer freiwilligen Lohnsteuerabfuhr
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In den Praxis-News wurde bereits mehrfach über die Abzugsteuer für Inbound-Überlassungen berichtet (siehe dazu zuletzt die Praxis-News vom Jänner 2017, ASoK 2017, 37). Diese ist formalrechtlich auf die – nach den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regelmäßig nicht zulässige – Besteuerung der Einkünfte des beschränkt steuerpflichtigen Überlassers, wirtschaftlich aber auf die Sicherung der – DBA-rechtlich zustehenden – Besteuerung der Einkünfte der ins Inland überlassenen Arbeitnehmer gerichtet.
Die DBA-Entlastungsverordnung sieht daher vor, dass die Abzugsteuer unter bestimmten Voraussetzungen nicht zu entrichten ist, wobei dafür immer eine freiwillige Lohnbesteuerung der ins Inland überlassenen Arbeitskräfte verlangt wird (eine rechtliche Grundlage für eine solche freiwillige Lohnbesteuerung wurde im Übrigen erst kürzlich durch das Abgabenänderungsgesetz 2020 [AbgÄG 2020], BGBl I 2019/91, geschaffen; siehe dazu die Praxis-News vom Oktober 2019, ASoK 2019, 397). Dementsprechend erstattet das Finanzamt die Abzugsteuer nur dann, wenn nachträglich eine solche Lohnbesteuerung der Bezüge vorgenommen wird.
Im konkreten Fall wurde dem ausländischen Überlasser die Rückerstattung der Abzu...