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I. Anspruch auf Sonderbetreuungszeit
Mit Beschluss des Nationalrats vom betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert werden (148/BNR 27. GP), soll einerseits die Angleichung der Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte um ein halbes Jahr verschoben und andererseits ein Anspruch auf Sonderbetreuungszeit geschaffen werden.
So soll abweichend von § 1503 Abs 10 ABGB die Bestimmung des § 1159 ABGB in der Fassung BGBl I 2017/153 nicht schon mit , sondern erst mit in Kraft treten und auf Beendigungen anzuwenden sein, die nach dem ausgesprochen werden.
Werden Einrichtungen aufgrund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen, so soll der Arbeitnehmer nach § 18b Abs 1 AVRAG für die notwendige Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, Anspruch auf eine Sonderbetreuungszeit gegen Fortzahlung des Entgelts im Ausmaß von insgesamt bis zu vier Wochen ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen haben. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber die Schließung unverzüglich zu melden. Er muss auch alles Zumutbare unternehmen, damit die vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt.
Ein solcher Anspruch soll nunme...