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ASoK 12, Dezember 2020, Seite 476

Neuregelung der erstmaligen Pensionsanpassung

Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2020 (SVÄG 2020), 146/BNR 27. GP.

Für die erstmalige Pensionsanpassung war in der Vergangenheit zeitweise geregelt, dass diese erst im zweiten Kalenderjahr nach dem Pensionsstichtag erfolgt. Diese Regelung wurde im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, festgelegt, mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2008 (SRÄG 2008), BGBl I 2008/129, zwischenzeitig aufgehoben, durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 2010/111, wieder eingefügt und zuletzt im Rahmen des Pensionsanpassungsgesetzes 2020 (PAG 2020), BGBl I 2019/98, gestrichen.

Nunmehr scheint man eine Dauerlösung gefunden zu haben, nach der es ab dem Jahr 2022 zu einer monatsweisen Aliquotierung der erstmaligen Pensionsanpassung kommt. Demnach erhalten Pensionisten mit Stichtag im Februar eines Kalenderjahres im folgenden Kalenderjahr 90 % jenes Erhöhungsbetrags, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergibt. Dieser Prozentsatz vermindert sich pro Monat um 10 Prozentpunkte, sodass für Pensionen mit Stichtag im Oktober im Folgejahr 10 % der vollen Erhöhung geleistet werden. Liegt der Stichtag im November oder Dezember, erfolgt die erstmalige Anpassung ab 1. 1. des dem Stichtag zwei...

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