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KurG | Kuratorengesetz & Kuratorenergänzungsgesetz
Kalss/Moser (Hrsg)

KurG | Kuratorengesetz & Kuratorenergänzungsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2018

Print-ISBN: 978-3-7073-3621-4

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KurG | Kuratorengesetz & Kuratorenergänzungsgesetz (1. Auflage)

Exkurs: Verfahrens- und Entscheidungsübersicht

Übersicht


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I.
Ausgewählte Entscheidungen zur Kuratorenbestellung und damit zusammenhängende Entscheidungen
1
II.
Genehmigungen der Bestellungen gemeinsamer Vertreter nach dem II. Hauptstück des KurG
2

I. Ausgewählte Entscheidungen zur Kuratorenbestellung und damit zusammenhängende Entscheidungen

1

  • Nicht näher bezeichnete österreichische „Eisenbahn B“: 1874 wurde auf Antrag des landesfürstlichen Commissärs für die Gläubiger der Prioritätsobligationen der nicht näher bezeichneten „Eisenbahn B“ ein Kurator bestellt und der Abschluss eines Vergleichs genehmigt. Der OGH beschäftigte sich in seiner Entscheidung Nr 5500 vom 13.12.1874 mit der Berechtigung zur Geltendmachung von Bedenken gegen die Bestellung und Tätigkeit des Kurators durch einzelne Besitzer. Des Weiteren erging eine Entscheidung am 5.12.1875 (OGH Nr 5872), in der sich der OGH mit Beschränkungen der Geltendmachung gemeinsamer Rechte im Hinblick auf eine Klage einer anderen Eisenbahngesellschaft gegen die Eisenbahn B aus den Prioritätsobligationen beschäftigte.

  • Dur-Bodenbacher Eisenbahn: Ein Kurator wurde für drei Anleihen der Emittentin im Jahr 1876 bestellt. Der OGH setzte sich in seiner Entscheidung Nr 6417 vom 20.3.1877 mit der Frage auseinander, ob Eingaben einzelner Besitzer gegen die gerichtliche Genehmigung eines vom Kurator geschlossenen Vertrgs statthaft seien.

  • Prag-Durer Eisenbahngesellschaft: Die Kuratorenbestellung erfolgte infolge nicht bedienter Zinsfälligkeiten auf Prioritätsobligationen der Prag-Durer Eisenbahngesellschaft. In seiner Entscheidung Nr 8362 vom 20.4.1881 beschäftigte sich der OGH mit der Frage der Reichweite vom Kurator vorzunehmender Rechtshandlungen.

  • Böhmische Bodencreditgesellschaft: Im Jahr 1885 beantragte der bestellte Kurator die Erteilung der Zustimmung zur Einlösung eines Teils des Barguthabens, das für die Deckung von Pfandbriefen der Emittentin vorhanden war. Der OGH bestätigte in seiner Entscheidung Nr 12014 vom 13.12.1885 die abweisenden vorinstanzlichen Entscheidungen zum Antrag des Kurators.

  • Nicht näher bezeichnete „Eisenbahngesellschaft B“: Ursprünglich wurde der Antrag auf Kuratorenbestellung im Hinblick auf den angestrebten Umtausch von Schuldverschreibungen der Emittentin in neue Anleihen durch das Landesgericht Graz und das Oberlandesgericht Graz abgewiesen. Der OGH hielt in seiner Entscheidung Nr 14916 vom 21.11.1893 fest, S. 390 dass die Wahrung der Rechte von Prioritätenanleihenbesitzern die Bestellung eines Kurators erfordert.

  • Nicht näher bezeichnete „Eisenbahn B“: Im Hinblick auf die Nichteinhaltung eines „Verlosungsplans“ für Schuldverschreibungen der Emittentin erachteten die Vorinstanzen die Bestellung eines Kurators als nicht gesetzmäßig. Der OGH hingegen erkannte in seiner Entscheidung vom 5.12.1899 die Notwendigkeit der Bestellung (Entscheidung Nr 781 vom 5.12.1899).

  • k.k. priv. Südbahngesellschaft: Im Hinblick auf die erforderliche Regelung der finanziellen Lage der Emittentin wurde ein Kurator für Eisenbahnprioritätsobligationen bestellt. In seiner Entscheidung Nr 7239 vom 12.1.1915, R I 912/14 beurteilte der OGH die Frage der Notwendigkeit einer neuen Anleihegläubigerversammlung.

  • Südbahn-Gesellschaft: Infolge der Nichteinlösung von Prioritätsobligationen im Jahr 1919 stellte ein Gläubiger den Antrag auf Kuratorenbestellung, welcher vom OGH, der die vorinstanzlichen Beschlüsse bestätigte, zurückgewiesen wurde (OGH Ob III 217/23 vom 4.4.1923).

  • Südbahn-Gesellschaft: Der OGH bestätigte zu Ob III 910/23 vom 18.12.1923 den Beschluss des Erstgerichts zur Aufhebung der Kuratel über bestimmte Schuldverschreibungen und über die Enthebung des Kurators von seinem Amt.

  • Ostrau-Friedländer-Eisenbahn: 1923 wurde ein Kurator für die Gläubiger von Prioritätsobligationen bestellt, weil die Emittentin die Zahlung in Tschechenkronen anstelle von deutsch-österreichisch gestempelten Kronen verweigerte. Der OGH beschäftigte sich zu Ob II 408/23 vom 4.7.1923 sowohl mit der Anwendung des KurG als auch mit der Gefährdung gemeinsamer Interessen der Gläubiger.

  • Erste Donaudampfschifffahrts-Gesellschaft: Für Gläubiger einer 1886 begebenen Mark-Anleihe wurde ein Kurator bestellt. Der OGH behandelte zu Ob 1 474/24 vom 2.7.1924 die Frage der Gefährdung gemeinsamer Interessen aufgrund einer vorangegangenen erheblichen Entwertung der Mark.

  • Prag-Durer Eisenbahngesellschaft: Die Prag-Durer Eisenbahngesellschaft beschäftigte den OGH im Jahr 1924 neuerlich, nachdem das Erstgericht eine Kuratorenbestellung verfügt hatte, gegen die die Emittentin Rechtsmittel erhob. Der OGH hob die Bestellung mangels Eintragung der Emittentin im österreichischen Register auf (OGH Ob II 811/24 vom 18.11.1924).

  • Lokalbahn Mauthausen-Grein: 1925 wurde ein Kurator für Gläubiger bestimmter Schuldverschreibungen der Emittentin bestellt. Der OGH bestätigte zu Ob II 1058/25 vom 5.1.1925 die Bestellung aufgrund der Gefährdung von Gläubigerinteressen in Folge der Aufkündigung der Schuldverschreibungen zwecks Rückzahlung in Kronen.

  • S. 391 Ungarische N.N. Aktiengesellschaft in Budapest: Nachdem das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einen Kurator für Eisenbahnobligationen bestellt hatte, verneinte der OGH die Zuständigkeit inländischer Gerichte und wies die Bestellung zurück (OGH Ob III 102/25 vom 17.2.1925).

  • Lokalbahn Fürstenfeld-Hartberg Aktiengesellschaft: Für die Vertretung gemeinsamer Interessen der Gläubiger von Prioritätsanleihen der Emittentin bestellte das Landesgericht Graz einen Kurator. Der OGH beschäftigte sich mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Bestellung in seiner Entscheidung Ob I 287/25 vom 21.4.1925.

  • Nicht näher bezeichnete österreichische Emittentin: Der OGH bestätigte iZm mit Rechtshandlungen eines Kurators für Gläubiger von Schuldverschreibungen einer Emittentin zu Ob I 744/25 vom 3.11.1925, dass Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger für das Gericht nicht bindend sind.

  • Dampfschifffahrtsgesellschaft der österreichischen Lloyd in Triest (danach: Lloyd Triestino Società die Navigazione): Gegen die vom Handelsgericht Wien erfolgte Kuratorenbestellung legte die Emittentin, die in Triest ihren Sitz, aber in Wien eine Repräsentanz hatte, Rechtsmittel ein. Der OGH bestätigte die Bestellung zu 1 Ob 691/28 vom 29.8.1928, weil die eingetragene Repräsentanz zur Begründung der Anwendung des KurG ausreichte.

  • Nicht näher bezeichnete österreichische Emittentin: Im Zuge der Kuratorenbestellung wurde der Emittentin die Bezahlung eines Kostenvorschusses an den Kurator aufgetragen. Der OGH bestätigte zu 1 Ob 985/28 vom 28.11.1928 die Pflicht der Emittentin zur Bezahlung des Vorschusses für Kuratorenkosten.

  • Donauregulierungsfonds/Donauregulierungskommission: Nachdem für Schuldverschreibungen der Emittentin auf Gläubigerantrag ein Kurator bestellt wurde, beschäftigte sich der OGH zu 1 Ob 1088/28 vom 28.12.1928 mit der Frage, ob die Emittentin eine juristische Person ist, auf die § 17 KurG Anwendung findet.

  • Nicht näher bezeichnete ungarische Bankaktiengesellschaft: Die beantragte Kuratorenbestellung wurde durch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien verweigert. Der OGH hielt zu 1 Ob 139/29 vom 20.2.1929 fest, dass mangels einer Eintragung in einem österreichischen Register kein Kurator zu bestellen ist.

  • Zentralbank der Deutschen Sparkassen in Prag: Zur Wahrung der Rechte der Besitzer der Schuldverschreibungen der Zentralbank der Deutschen Sparkassen in Prag wurde eine Kuratorenbestellung beantragt, während Aussteller dieser die Zentralbank der Deutschen Sparkassen in Wien war (OGH 1 Ob 754/29 vom 28.8.1929).

  • Vaterländische Bank-Aktiengesellschaft in Budapest: Für unterschiedliche Obligationen der Emittentin wurden im Jahr 1929 Kuratoren bestellt. Der OGH beurteilte in mehreren Entscheidungen unterschiedliche Rechtsfragen: S. 392 betreffend die Definition von Beteiligten iSd KurG (1 Ob 91/30 vom ), die weiterhin bestehende Anwendung des KurG trotz Wechsel der Zahlstelle (OGH 1 Ob 92/30 vom 19.3.1930) als die grundsätzliche Anwendung des KurG auf Pfandbriefe einer ausländischen Emittentin mit Zahlstelle in Österreich (OGH 1 Ob 130/30 vom ).

  • Nicht näher bezeichnete Eisenbahngesellschaft: Im Hinblick auf die Schuldverschreibungen der Emittentin wurde ein Kurator bestellt. Der OGH beschäftigte sich in seiner Entschidung zu 1 Ob 459/30 vom 27.5.1930 mit Fragen zum Beginn der Rekursfrist nach Ediktsveröffentlichung.

  • Nicht näher bezeichnete österreichische Emittentin: Im Zuge der Kuratorenbestellung wurden einem Gläubiger Kosten aufgetragen. Der OGH bestätigte zu 1 Ob 835/31 vom 21.10.1931, dass die Erteilung des Armenrechts den Antragsteller nicht von der Kostentragungspflicht befreit.

  • Nicht näher bezeichnete Wasserkraft- und Elektrizitäts-Aktiengesellschaft: Obwohl in den Anleihebedingungen der 1929 begebenen Anleihe der Emittentin ein Treuhänder bestellt wurde, hielt der OGH zu 1 Ob 325/37 vom 31.3.1937 fest, dass darin keine Beschränkung der Kuratorenbestellungsgründe nach KurG sowie von dessen Aufgaben gesehen werden kann.

  • Nicht näher bezeichnete ungarische Kohlenbergbau Aktiengesellschaft: Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestellte zur Wahrung der Rechte von Anleihegläubigern einen Kurator. Der OGH bestätigte diese Bestellung zu 1 Ob 435/38 vom 31.5.1938 vor der Frage, ob ein Treuhänder zur Beantragung einer Kuratorenbestellung berechtigt ist.

  • Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts-Aktiengesellschaft: Für Dollarobligationen der Emittentin vom war ein Treuhänder bestellt. Die Emittentin wurde 1947 verstaatlicht, die Obligationen wurden nicht bedient. Der OGH behandelte zu 1 Ob 113/57 vom 22.5.1957 die Frage, inwiefern die Umrechnung des USD-Nennwerts eine Frage gemeinsamer Interessen der Anleihegläubiger berührt und das KurG anzuwenden ist.

  • Omni Capital Markets Limited: Aufgrund der Insolvenz der Emittentin kam es 1991 zu einer Kuratorenbestellung (Verfahren 8 Nc 2/91). Bemerkenswert ist, dass aufgrund der geschäftlichen Ausrichtung ein Schweizer zum Kurator bestellt wurde.

  • Maculan Holding AG: Es kam zu einer Kuratorenbestellung aufgrund des Anschlusskonkurses der Emittentin (Verfahren 3 Sa 296/96s) zu 4 Nc 602/01h. Der OGH beschäftigte sich in seiner Entscheidung zu 2 Ob 2243/96h vom 5.9.1996 mit der Frage, welche Verletzung von Rechten Gläubiger der Wandelschuldverschreibungen mit einem Rekurs gegen die gerichtliche Genehmigungsentscheidung geltend machen könnten. Nach OGH 8 Ob 243/02x vom sind andere Ausgleichsgläubiger nicht berechtigt, gegen einen Kuratorenbestellungsbeschluss Rechtsmittel zu erheben.

  • S. 393 General Partners Immobilienbesitz AG: Aufgrund der Insolvenz der Emittentin wurde ein Kurator für die Gläubiger von Gewinnscheinen bestellt. Das OLG Wien behandelte die Frage der Anwendbarkeit des KurG (OLG Wien Beschluss 28 R 219/01h vom 26.9.2002), während sich der OGH zu 8 Ob 7/05w vom mit Fragen der Forderungsanmeldung im Konkurs beschäftigte.

  • Eybl International AG: Trotz der Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens kam es zu keiner Kuratorenbestellung, obwohl die Emittentin Schuldverschreibungen ausgegeben hatte.

  • BI Verwaltungs- und Beteiligungs-AG (vormals Bruck-Invest Verwaltungs- und Beteiligungs-AG): Es kam zu einer Kuratorenbestellung aufgrund der Insolvenz der Emittentin (Verfahren 6 S 135/08g und 54 Nc 7/13v).

  • Globe Invest AG: Zu 4 S 34/09s und 4 Nc 42/09t wurde im Jahr 2009 aufgrund der Insolvenz der Emittentin ein Kurator bestellt, dieser aber im Hinblick auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen die Republik Österreich (nicht aber im Hinblick auf seine sonstigen Funktionen) im Jahr 2011 vom Handelsgericht Wien seiner Funktion enthoben.

  • VCH Private Equity Opportunities GmbH: 2011 wurde eine Kuratorenbestellung aufgrund der Insolvenz der Emittentin vorgenommen (Verfahren 17 Nc 2/11h).

  • A-Tec Industries AG: Aufgund der Insolvenz der Emittentin wurden im Verfahren 17 Nc 16/10s drei Kuratoren für unterschiedliche Anleihen/Wandelschuldverschreibungen der Emittentin bestellt. Der OGH befasste sich zum Verfahren 4 Ob 176/15h (Entscheidung vom 20.10.2015, GesRZ 2016, 224) mit der Frage, ob auch Schadenersatzanprüche gegen ein Organmitglied durch den Kurator geltend zu machen sind.

  • AvW Invest AG: Trotz der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kam es zu keiner Kuratorenbestellung, obwohl die Emittentin Schuldverschreibungen ausgegeben hatte.

  • Alpine Holding GmbH: Trotz der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kam es zu keiner Kuratorenbestellung, obwohl die Emittentin Schuldverschreibungen ausgegeben hatte.

  • Scholz Holding GmbH: Aufgund der erforderlichen Restrukturierung ihrer Verbindlichkeiten beantragte die Emittentin zu 59 Nc 1/16b 2016 die Bestellung eines Kurators. Es handelt sich um einen Ausnahmefall der vorinsolvenzlichen Beantragung durch die Emittentin selbst. In zwei Rekursverfahren befasste sich das OLG Wien mit einzelnen Rechtsfragen (1 R 50/16d und 1 R 93/16b).

  • Wienwert Holding AG: Aufgrund der Insolvenz der Emittentin wurden im Jahr 2018 zwei Kuratoren vom Handelsgericht Wien bestellt (Verfahren 59 Nc 5/18v und 59 Nc 6/18s).

II. S. 394 Genehmigungen der Bestellungen gemeinsamer Vertreter nach dem II. Hauptstück des KurG

2

  • JP Immobilien Invest I GmbH: Grundbücherlich besicherte Anleihe, Genehmigung der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters (Verfahren 54 Nc 5/12y, Handelsgericht Wien).

  • Bruneckerstraße Ost GmbH: Grundbücherlich besicherte Anleihe, Genehmigung der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters (Verfahren 50 Fr 2008/13t, Landesgericht Innsbruck).

  • AMADEUS VIENNA Campus Eigentümergesellschaft mbH: Grundbücherlich besicherte Anleihe, Genehmigung der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters (Verfahren 54 Nc 3/13f, Handelsgericht Wien).

  • WOFIN Wohnungsfinanzierungs GmbH: Grundbücherlich besicherte Anleihe, Genehmigung der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters (Verfahren 54 Nc 19/13h, Handelsgericht Wien).

  • JP Immobilien Invest ZWEI GmbH: Grundbücherlich besicherte Anleihe, Genehmigung der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters (Verfahren 54 Nc 1/14p, Handelsgericht Wien).

  • WOFIN Wohnungsfinanzierungs GmbH: Grundbücherlich besicherte Anleihe, Genehmigung der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters (Verfahren 13 Nc 7/15w, Handelsgericht Wien).

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