KurG | Kuratorengesetz & Kuratorenergänzungsgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 4
Literatur
Baier, Unternehmensanleihen im österreichischen (Privat)recht (2015); Bartsch, Einführungsverordnung, in Bartsch/Pollak, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung, Einführungsverordnung und Geschäftsaufsichtsgesetz2 (1917) Art 4 ff EGV; Bollenberger, Emissionsbedingungen und Konsumentenschutz, ÖBA 2012, 44; Fellner/Schmutzer, Unter dem Kuratel, ÖBA 2015, 105 ff; Juster, Koordination und Bündelung von Finanzgläubigern in der (vorinsolvenzlichen) Unternehmenssanierung unter besonderer Berücksichtigung der Rechtslage bei Unternehmensanleihen, Dissertation an der Universität Wien (2016); Kalss, Anlegerinteressen (2000); Pavlicek, Die österreichischen Curatoren-Gesetze (1891); Petschek, Verurteilungsklage des Prioritätenkurators, JBl 1930, 183; Reindl, Kuratorengesetz, JBl 2012, 409; Schmidtbleicher, Die Anleihegläubigermehrheit: eine institutionenökonomische, rechtsvergleichende und dogmatische Untersuchung (2010); Weil, Die Geltendmachung der Coupons der Staatsbahnprioritäten im Auslande und das österreichische Curatorengesetz (1893); Wehli, Hat der Prioritätenkurator auf Leistung an die Prioritäre oder auf Feststellung der Leistungspflicht zu klagen? JBl 1929, 296; Wehli, Der Wirkungskreis des Prioritätenkurators – Eine Erwiderung, RZ 1930, 123.
Erläuternde Bemerkungen (Vgl § 3 KurG)
Übersicht der Kommentierung
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I. | Inhalt und Gegenstand | |
II. | Zweck der Regelung | |
III. | Aktivlegitimation | |
IV. | Antragsinhalt | |
V. | Verfahren | |
VI. | Kosten |
I. Inhalt und Gegenstand
1
Im Unterschied zu § 3 KurG, in welchem die Gefährdung der Rechte der Besitzer der Instrumente auslösendes Moment sind, regelt § 4 KurG die Kuratorenbestellung, wenn es sich um die Beseitigung der in dem Mangel einer Vertretung liegenden Hindernisses der Geltendmachung von Rechten eines Dritten handelt.
II. Zweck der Regelung
2
Es soll mit dieser Regelung die Möglichkeit eröffnet werden, dass ein Dritter, wozu auch der Emittent zählt, bei Bedarf auf Seiten der Inhaber von Instrumenten eine passive Vertretung durch einen Kurator erreichen kann. Der Gesetzgeber knüpfte dabei an eine analoge Formulierung des ehemaligen § 270 ABGB an, nach welcher ein Kurator in jenen Fällen zu bestellen ist, in denen die Rechte eines anderen in ihrem Gange gehemmt würden. Der Zweck dieser Regelung ist daher in erster Linie eine ökonomische Vorgangsweise.
III. Aktivlegitimation
3
Zur Antragstellung ist jeder legitimiert, der im Zusammenhang mit dem Instrument einen Rechtsakt setzen muss, der ohne Mitwirkung der Inhaber des Instruments nicht gesetzt werden kann. Explizit erwähnt das Gesetz in Abs 2 den Emittenten selbst als antragslegitimiert, wenn dieser eine bücherliche Eintragung erwirken will, von der die Inhaber des Instruments zu verständigen sind, umso mehr gilt dies für den Fall, wenn eine Zustimmung zu erteilen ist, etwa bei der Abschreibung eines Teilgrundstücks von einer Liegenschaft, die als Besicherung für ein Instrument dient. Es muss auch nicht jede beabsichtigte Änderung der Bedingungen für das Instrument gleich eine Gefährdung der Rechte der Inhaber des Instruments sein (beispielsweise die Änderung einer Zahlstelle oder Währung, weil die in den Bedingungen genannte nicht mehr existiert, siehe auch § 9 KurG). Auch ein Dritter, der im Zusammenhang mit der Emission eine Garantie, zB für Zinsen, abgegeben hat und diese nunmehr bedingungsgemäß ändern möchte, kann seine Aktivlegitimation auf diese Bestimmung stützen.
IV. Antragsinhalt
4
Im Antrag ist darzutun, aus welchem Sachverhalt sich die Notwendigkeit der Bestellung eines Kurators ergibt. Zum Sachverhalt gehört zunächst zwingend die Beschreibung und exakte Bezeichnung des betroffenen Instruments, damit im Beschluss alle betroffenen Instrumente angeführt werden können. Weiters ist vorzubringen, welcher Rechtsakt von dem Kurator zu setzen ist und dass kein Antrag nach § 2 KurG eingebracht wurde. Weiters ist ausdrücklich anzugeben, welcher Gerichtshof für die Kuratorbestellung zuständig ist und dass durch diesen die Bestellung erfolgen möge. Der Sachverhalt ist zu bescheinigen (zur Bescheinigung vgl § 3 KurG Rz 6)Der Antrag kann nur mit dem Schriftsatz erfolgen, mit dem bei Gericht eine Rechtssache anhängig gemacht wird. Eine spätere Antragstellung, wenn sich etwa während des Verfahrens die Notwendigkeit der Bestellung eines Kurators ergibt, ist nach dem Wortlaut ausgeschlossen. Bringt etwa der Dritte eine Klage auf Einverleibung eines bisher nicht eingetragenen Servituts gegen den Emittenten ein, dann ist den Inhabern des Instruments als pfandrechtlich sichergestellten Rechtsinhaber der Streit zu verkünden. Es muss daher mit der Klage auch die Bestellung des Kurators mit dem Zweck der Streitverkündung beantragt werden.
V. Verfahren
5
Ist der Sachverhalt ausreichend bescheinigt und kommt das Gericht zur Überzeugung, dass ein Kurator zu bestellen ist, hat das Gericht mit der nächsten verfahrensleitenden Verfügung den im Antrag genannten Gerichtshof unter Bekanntgabe von Anlass und Zweck von Amts wegen zu ersuchen, die Bestellung und Verständigung des Kurators vorzunehmen. Das Ansuchen ist kein Beschluss. Damit wird sichergestellt, dass die Zuständigkeitsregeln des § 2 KurG nicht unterlaufen werden. Das Kuratelsgericht hat nach Einlangen des Ansuchens gemäß § 3 KurG und § 5 KurG vorzugehen.
VI. Kosten
6
Im Gegensatz zu § 3 KurG ist keine Sicherstellung für Kosten vorgesehen. Begründet wird dies mit dem Umstand, dass ein Dritter zur Wahrnehmung seiner Rechte nicht mutwillig handeln würde.