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GesRZ 3, Juni 2016, Seite 224

Zum Vertretungsumfang eines nach dem TSchVG bestellten Kurators

Ernst Brandl und Philipp Klausberger

§ 9 TSchVG

1. Einzelne Anleihegläubiger sind aufgrund von § 9 TSchVG nicht aktivlegitimiert, Ansprüche aus jenen Angelegenheiten geltend zu machen, die gemeinsame Rechte der Besitzer von Teilschuldverschreibungen betreffen. Für die Geltendmachung dieser Angelegenheiten kommt dem Kurator ein Monopol zu.

2. Ein Kurator nach § 9 TSchVG ist nur für die gemeinsame Rechtssphäre aller Inhaber von Teilschuldverschreibungen zuständig. Das liegt einerseits bei einer Änderung des Anleiheverhältnisses vor, bei der die Anleihebedingungen in gleicher Weise für jeden einzelnen Inhaber betroffen sind, andererseits auch bei der Geltendmachung und Durchsetzung der aus der Anleihe zustehenden Rechte. Angelegenheiten, die zwar mit dem Anleiheverhältnis in Zusammenhang stehen, aber nicht unbedingt alle Anleiheinhaber in völlig gleicher Weise berühren, fallen nicht unter seine Vertretungsbefugnis, so zB nicht Schadenersatzansprüche wegen unrichtiger Kapitalmarktinformationen.

(HG Wien 1 R 178/14v; BGHS Wien 12 C 300/13z)

Die Klägerin zeichnete am 100 Stück der Anleihe 2005 – 2010 an der A. AG zu einem Kurs von 98,73 € pro Stück. Der Beklagte ist Vorstandsvorsitzender d...

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