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Abberufung eines gemeinsamen Vertreters im Gremialverfahren
1. Der gemeinsame Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre im Verfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung (Gremialverfahren) muss auch von den Antragstellern unabhängig sein.
2. Befangenheit des gemeinsamen Vertreters ist schon dann zu bejahen, wenn bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Abhängigkeit besteht.
3. Befangenheit des gemeinsamen Vertreters ist anzunehmen, wenn die Rechtsanwaltsgesellschaft, deren Gesellschafter der gemeinsame Vertreter ist, einen Antragsteller des Gremialverfahrens zwar nicht in diesem Verfahren, wohl aber in einem Streitverfahren gegen den Antragsgegner vertritt, das in einem hinreichenden Zusammenhang mit dem Überprüfungsverfahren steht.
(OLG Wien 28 R 235/15g)
Die Rechtsanwaltsgesellschaft, deren Gesellschafter der bestellte Rechtsanwalt ist, vertritt seit März 2015 den 17. Antragsteller in zwei Prozessen vor dem Erstgericht. In dem seit 2013 anhängigen Streitverfahren gegen die Antragsgegnerin begehrt dieser Antragsteller, den Schiedsspruch eines Schiedsgerichts mit dem Sitz in Wien vom , mit dem die Zuständigkeit des Schiedsgerichts festgestellt und die Unzus...