KurG | Kuratorengesetz & Kuratorenergänzungsgesetz
1. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 8
Literatur
Vgl § 1 KurG und § 9 KurG; vgl Exkurs Insolvenzrechtliche Bestimmungen.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Grundlagen | ||
A. | Inhalt und Zweck der Bestimmung | ||
B. | Historische Entwicklung | ||
II. | Zum Inhalt der Regelungen des § 8 | ||
A. | Mündliche und schriftliche Berichterstattung durch den Kurator | ||
B. | Inhalt der Berichterstattung durch den Kurator | ||
C. | Rechtsfolgen einer unzureichenden Berichterstattung | ||
D. | Möglichkeit zur Stellungnahme für öffentliche Aufsichtsorgane | ||
E. | Rechtsfolgen der Verweigerung bzw der Nichteinräumung einer Gelegenheit zur Erstellung einer Stellungnahme gegenüber öffentlichen Aufsichtsorganen |
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck der Bestimmung
1
§ 8 KurEG regelt einerseits die Erstattung eines (mündlichen) Berichts durch den Kurator im Rahmen der Versammlung der Teilschuldverschreibungsbesitzer und sieht darüber hinaus eine Möglichkeit zur Stellungnahme für öffentliche Aufsichtsorgane im Rahmen der Versammlung vor.
B. Historische Entwicklung
2
§ 8 KurEG wurde seit dem Inkrafttreten des KurEG nicht geändert.
II. Zum Inhalt der Regelungen des § 8
A. Mündliche und schriftliche Berichterstattung durch den Kurator
3
Um den bei der Versammlung erschienenen Teilschuldverschreibungsbes...