GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2023
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§ 29 Sitzungen
1
Die Vorläuferbestimmung ist § 211 GSVG (§ 199 BSVG); vgl § 435 ASVG. Die Regelung entspricht inhaltlich der Vorläuferbestimmung, wobei jedoch zu beachten ist, dass Abs 4 neu ist. Diese Bestimmung sieht die Teilnahme der vom Bundesseniorenbeirat (richtig: „Österreichischer Seniorenrat“) und der Behindertenvertreter (aus dem Verwaltungsrat) an der Hauptversammlung mit beratender Stimme vor. Diese Änderung ergibt sich vor dem Hintergrund der Neuorganisation der Selbstverwaltungskörper der SVS.
Die Regeln über die Nichtöffentlichkeit sind Begleitbestimmungen zur Amtsverschwiegenheit (§ 21, Art 20 Abs 3 B-VG) des einzelnen Versicherungsvertreters und der Mitarbeiter der SVT (§ 45 Abs 7). Dies gilt auch für die Sitzungsprotokolle. Die Geschäftsordnungen der Verwaltungskörper der SVS enthalten zur Nichtöffentlichkeit ausdrückliche Regelungen.
2
Nicht mehr vorgesehen ist hingegen die Bestellung von Stellvertretern der Versicherungsvertreter, die – so EB 329 BlgNR 26. GP 36 – „in der Vergangenheit zu einer exorbitanten Erhöhung der zu entsendenden Personen geführt hat“. Die Versicherungsvertreter können sich im Fall ihrer Verhinderung durch schriftliche Betrauung von einem anderen Mitglied des betreffenden Gremiums vertreten l...