GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2022
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§ 42 Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze
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Die Regelung von Eintreibung, Sicherung, Verjährung und Rückforderung in den § 37 bis 41 bezieht sich nur auf Beiträge, wie schon aus den jeweiligen Kurzüberschriften deutlich wird. § 42 erstreckt nun den Anwendungsbereich dieser Vorschriften über die Beiträge, also das Kapital an sich, hinaus auf Verzugszinsen (§ 35 Abs 5) und Verwaltungskostenersätze (§ 37 Abs 4). Als Folge ergibt sich beispielhaft, dass auch Verzugszinsen nach Maßgabe des § 37 im exekutiven Weg einbringlich gemacht werden können.
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§ 42 ordnet keine Anwendung der in § 35 Abs 5 geregelten Verzugszinsen an. Zinseszinsen finden somit ebenso wie Zinsen für Verwaltungskostenersätze keine gesetzliche Grundlage, die Berechnung der Verzugszinsen hat sich vielmehr auf das reine Kapital zu beschränken. Der in § 42 vorgenommene Verweis auf die Sicherung von Beiträgen (§ 39) erscheint überschießend.