GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2022
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§ 51 Vertragskontinuität bei der Leistungserbringung
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Diese Regelung sieht als Übergangsregelung vor, dass die Verträge für die Verwirklichung des Sachleistungsprinzips, die am in Geltung stehen, so lange für GSVG und BSVG versicherte Personen weitergelten sollen, bis neue Verträge abgeschlossen sind. Für BSVG-versicherte Personen wurde klargestellt, dass die „§-2-Kassenregelungen“ bis dahin weiterhin angewendet werden sollen. Der Begriff der „§-2-Kassenregelung“ leitet sich von § 2 der jeweiligen Gesamtverträge mit den Ärzten ab. In § 2 war jeweils als Geltungsbereich geregelt, dass der Gesamtvertrag vom HVB mit der Zustimmung und Wirkung für die SVB geschlossen wurde. Im Ergebnis bedeutete dies, dass sich die SVB zur Gänze an den Ärzte-Gesamtverträgen der jeweiligen GKK zu orientieren hatte. Rechtsgrundlage dafür war § 181 Z 1 BSVG, wonach für die Beziehungen der SVB zu den Ärzten und zu den Gruppenpraxen die Bestimmungen des Sechsten Teiles des ASVG galten, mit der Maßgabe, dass ein zwischen dem HVB namens einer GKK (§ 26 Abs 1 Z 1 ASVG) und der örtlich zuständigen Ärztekammer jeweils abgeschlossener Gesamtvertrag bindend war und die SVB kraft Gesetzes zur Vertragspartei wurde. § 181 BSVG ist mit durch die Neuregelung ...