GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 45 Bedienstete
1
Die Vorläuferbestimmung ist § 230 GSVG (§ 218 BSVG). Vgl § 460 ASVG.
Die Bestimmungen über die Bediensteten entsprechen im Wesentlichen den bis geltenden Bestimmungen.
Abs 1 legt fest, dass die Arbeitsbeziehung Bediensteter zur SVS durch privatrechtliche Verträge zu regeln ist (kein „Beamtenstatus“). Sonderverträge, dh Verträge, die von den Dienstordnungen abweichen, sind zulässig, bedürfen aber eines Beschlusses des Verwaltungsrates (geschäftsführendes Organ) und vorweg der schriftlichen Zustimmung des DV. Grds sind Angelegenheiten des Verwaltungsrates delegierbar (§ 44 Abs 3), Sonderverträge sind jedoch von einer Delegierung (zB an den Vorsitzenden oder das Büro) ausgeschlossen und müssen ausnahmslos vom Verwaltungsrat beschlossen werden. Hinsichtlich des Inhalts ist der Verwaltungsrat grds frei; Ausnahme: Die Organisationsreform lässt Sonderverträge, geschlossen vor dem , über Leitungszulagen allerdings unberührt.
2
Bei der Erstellung des Dienstpostenplans ist die wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Der Dienstpostenplan ist auf das unumgängliche Maß einzuschränken. Der DV hat nach § 30a Abs 1 Z 1 ASVG zur Förderung der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversich...