GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2022
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§ 38 Entscheidungsbefugnis
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Die Vorläuferbestimmung ist § § 222 GSVG (§ 210 BSVG); vgl § 450 ASVG. S Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, Sozialversicherungs-Organisationsreform und Grenzen der Staatsaufsicht, ZAS 2019, 52.
Nach (zu § 450 ASVG) habe bei Streit über Rechte und Pflichten der Verwaltungskörper und deren Mitglieder die Aufsichtsbehörde (BMASGK) zu entscheiden. Diese Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde bestehe aber nur „vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit anderer Stellen“. Im gegenständlichen Verfahren war eine solche Zuständigkeit einer „anderen Stelle“ normiert (Rechtslage Dezember 1993). Das bedeutete, dass für die Entscheidung darüber – sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach und für die erstmalige Zuerkennung ebenso wie etwa für Neubemessungen – der Vorstand (im Altrecht) zuständig ist, während § 450 Abs 1 ASVG nur eine subsidiäre Entscheidungsbefugnis der Aufsichtsbehörde vorsieht (VwGH 2009/08/0248 iZm einer Streitigkeit über das Recht auf eine Funktionsgebühr; eine zuvor ausdrücklich geregelte Zuständigkeit des Vorstands bei Streitigkeiten wurde durch die 52. Novelle zum ASVG beseitigt, sodass die Aufsichtsbehörde zuständige Behörde über die Streitigkeit betreffend Funkt...