GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2022
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§ 35 Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen
1
Die Vorläuferbestimmung ist § 218a GSVG (§ 206a BSVG). Vgl § 446a ASVG.
Genehmigungspflichtig ist der Beschluss des Verwaltungskörpers, nicht die Maßnahme als solche. Die Genehmigung bzw Nichtgenehmigung erfolgt durch (beim VwGH anfechtbaren) Bescheid.
2
Unter die Genehmigungspflicht fallen nach der bisherigen ministeriellen Praxis auch Änderungen von Gesellschaftsverträgen, insb Kapitalerhöhungen, weil jede Änderung eines GesV eine Veränderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Gesellschaft und deren Gesellschafter bedeutet, somit auch eine Änderung der Voraussetzungen, welche der ursprünglichen Genehmigung zugrunde lagen.
3
Das Gesetz bietet keine Handhabe, bei Änderungen zwischen „geringfügigen“ und „anderen“ Sachverhalten zu unterscheiden (BMASK , 21117/0008-II/A/3/2009). Diese Auslegung ist jedoch nicht zwingend; man denke zB an Adaptierungen, ausgelöst durch Gesetzesänderungen, oder aber an Änderungen, die keine finanziellen Implikationen haben. Da eine Änderung des Gesellschaftsvertrags auch in der Gesellschaft beschlossen werden muss, erscheint ein Genehmigungsverfahren in Hinblick darauf, dass die Aufsichtsbehörde nach §...