GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 34 Genehmigung zu Veränderungen von Vermögensbeständen
1
Die Vorläuferbestimmung ist § 219 GSVG (§ 207 BSVG). Vgl § 447 ASVG.
Diese Bestimmung steht Delegierungen nach § 26 Abs 1 dann entgegen, wenn diese dazu führen würden, dass für bestimmte hier aufgezählte Entscheidungen keine Verwaltungskörperbeschlüsse mehr notwendig wären („nicht delegierbare Angelegenheiten“).
2
Der Genehmigungsvorbehalt ist Teil des Aufsichtsrechts und nach dessen Bestimmungen auszulegen, weshalb es nicht im ungebundenen Ermessen der Aufsicht liegt, eine Maßnahme zu genehmigen. Heranzuziehen sind die Prüfungsmaßstäbe des § 37. Das bis geltende Zustimmungsrecht des HV wurde in die neue Rechtslage nach dem SV-OG nicht mehr für den Dachverband übernommen.
3
Genehmigungspflichtig sind, weil Beschränkungen der Selbstverwaltung restriktiv auszulegen sind, erst jene Beschlüsse, durch welche die konkreten Grundlagen für die jeweilige Vorgangsweise (Abschluss des Geschäfts usw) geschaffen werden, nicht auch vorbereitende Beschlüsse. Ein Einvernehmen ist (nur) für den Fall der Genehmigung herzustellen, nicht bereits bei einer Abweisung des Genehmigungsantrages (SV-Slg 38.797). Für allfällige Auftragnehmer ist relevant, dass eine rechtliche De...