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Sonntag (Hrsg)

GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

11. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-4435-6

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Dokumentvorschau
Sonntag (Hrsg) - GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

§ 29a Teilnahme der Betriebsvertretung

Ruth Taudes

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Die Vorläuferbestimmung ist § 212 GSVG (§ 200 BSVG); vgl § 436 ASVG.

S dazu die Grundsätze für die Mandatsausübung der Mitglieder von Betriebsräten nach § 115 ArbVG, insb Abs 4 zur Verschwiegenheit über alle in Ausübung des Amtes bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und über die ihnen als geheim bezeichneten technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes. Letzteres betrifft bei der SVS auch Angelegenheiten der Beitragseinhebung, der Kontrolle von Vertragspartnerleistungen und sonstigen Leistungspartnern und die damit verbundenen Prüfberichte, Vergabeunterlagen und Auswertungen sowie persönliche Verhältnisse von Versicherten und Angehörigen.

GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

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