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Sonntag (Hrsg)

GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

11. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-4435-6

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Dokumentvorschau
Sonntag (Hrsg) - GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

§ 8 Informations- und Aufklärungspflicht

Ruth Taudes

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Die Vorläuferbestimmung ist § 43a GSVG (§ 41a BSVG). Vgl § 81a ASVG.

Die Bestimmung begründet Information, aber nicht „Werbung“ mit dem Ziel von Kundenakquirierung oder Wettbewerbsteilnahme. Wettbewerbsverhältnisse, in denen durch Werbung Vorteile erzielbar wären, bestehen zwischen SVS und anderen Marktteilnehmern angesichts der ges Zuständigkeitsbestimmungen (§§ 2 GSVG ff) nicht (das Opting-out nach § 5 GSVG beruht nicht auf individueller Entscheidung, sondern kann nur durch öffentlich-rechtliche Interessenvertretungen bewirkt werden, eine private Versicherung ist dem nicht gleichgestellt, VwSlg 17.659). Die Verwendung von Mitteln für Maßnahmen, die über sachbezogene Aufklärung bzw Information hinausgehen, wäre unzulässig. Ob eine Maßnahme noch unter „Aufklärung und Information“ fällt oder bereits (auch vom seinerzeitigen Sozialausschuss des NR nicht erwünschte, SV-Slg 34.457) „Werbung“ ist, ist im Einzelfall angesichts vergleichbarer Normen (vgl zB die RL der Österr ÄK zum Thema „Arzt und Öffentlichkeit“ [sog „Werberichtlinie“]) und daran zu messen, dass durch die mit öffentlichen Mitteln finanzierten SVT keine Wettbewerbsverzerrungen gegenüber privatwirtschaftlich finanzierten Marktteil...

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