GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2022
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§ 248 Rechtsunwirksame Vereinbarungen
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Da nach § 7 SVSG Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung der Mittel auf die gesetzlich vorgesehenen Zwecke bestehen, sind Umkehrschlüsse dahin, dass andere Vereinbarungen rechtens wären, nicht zulässig (VwGH 95/08/0180, 2000/08/0071). Die Bestimmung entspricht § 539 ASVG.