GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 229 Mitwirkung von Behörden und gesetzlichen beruflichen Vertretungen
1
§ 229 ergänzt § 183 (iVm § 321 ASVG - Verwaltungshilfe). Weitere Daten sind nach § 229e von den (hinausoptierenden, § 5) Kammern der Freiberufler an die SVS zu übermitteln, nach § 229f vom Künstler-Sozialversicherungsfonds.
2
§ 229 und seine Folgebestimmungen präzisieren die im Amtshilfeweg zu übermittelnden Datenarten und legen - aus Datenschutzgründen - deren Verwendungszweck offen.