GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2022
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§ 11a Versicherung eingetragener Partner
Übersicht
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I. Allgemeines
1
Mit Inkrafttreten des EPG am , dessen Ziel gemäß den EB 485 BlgNR 24. GP die Schaffung einer „eingetragenen Partnerschaft“, die nach Eingehung vor einem staatlichen Organ einen rechtlichen Rahmen für das Zusammenleben gleichgeschlechtlicher Paare bieten soll, war, wurde gegenständliche Bestimmung ins GSVG eingefügt. Das EPG erstreckt sich infolge des BGBl I 2017/161 auch auf verschiedengeschlechtliche Paare.
Zur Satzungsregelung über die Familienversicherung vgl § 10 Rz 1.
II. Verweise
2
§§ 10 (Familienversicherung), 11 (Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung), 83 (Angehörige) und 331 (Schlussbestimmung) GSVG, EPG BGBl I 2009/135.