GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2022
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§ 143 Besondere Höherversicherung für erwerbstätige PensionsbezieherInnen
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Nach stRsp kann der Versicherungsfall des Alters nur einmal eintreten (vgl § 130 Rz 2), sodass Beiträge von erwerbstätigen Alterspensionisten faktisch „verloren“ waren. Mit der Einführung dieser Bestimmung sollte die Bereitschaft, weiterhin berufstätig zu sein, auch pensionsrechtlich honoriert werden. Dagegen, dass nur die nach dem geleisteten Beiträge zu berücksichtigen sind, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (10 ObS 61/08f). Zur Bemessung des besonderen Höherversicherungsbetrages vgl die V BGBl II 2004/523. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen weder gegen § 143 noch gegen die genannte V (G 126/2017, V 81/2017, 10 ObS 24/18d).
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Der Höherversicherungsbetrag ist gem der durch das SVAG ab erfolgten Änderung aufgrund der auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beitragsteils zu berechnen (vgl die Rsp zur früheren Fassung, wonach nur die Dienstnehmeranteile maßgeblich waren 10 ObS 127/12t, 10 ObS 19/15i). Zu Berechnungsfragen vgl ausf Glowacka, „Zusatzpension“ für erwerbstätige Pensionisten - Klarstellung zur Berechnung, ASoK 2016, 22).