GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 116 Ersatzzeiten vor dem 1. Jänner 2005
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines/zeitliche Abgrenzung | ||
II. | Katalog der Ersatzzeiten (Abs 1 und 7) | ||
A. | Ausübungsersatzzeiten (Abs 1 Z 1) | ||
B. | Präsenz-/Zivildienst (Abs 1 Z 3) | ||
C. | Besuch einer Bildungseinrichtung (Abs 7) | ||
D. | Sonstiges |
I. Allgemeines/zeitliche Abgrenzung
1
Ersatzzeiten sind bestimmte Zeiten, die, ohne dass für sie ein Beitrag entrichtet worden wäre, als leistungswirksam berücksichtigt werden. Es sind idR Zeiten, während derer der Versicherte aus verschiedenen vom Gesetzgeber anerkannten Gründen nicht in der Lage war, Beiträge zu entrichten (RS 0084574).
2
Die Begrenzung auf Zeiten vor dem rührt daher, weil für die wesentlichen in § 116 Abs 1 genannten Zeiten für ab geborene Personen gemäß § 3 Abs 3 Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben werden (vgl 10 ObS 146/19x; zur Behandlung im Rahmen der Erstellung der Kontoerstgutschrift vgl § 15 Abs 1 Z 3 APG). Für vor dem geborene Personen gilt hingegen weiterhin § 116 idF zum (§ 306 Abs 3). Diese Personen können auch ab dem Ersatzzeiten nach dem Altrecht erwerben (vgl näher Heckenast, Über die Entstehung einer neuen Kategorie von Versicherungsmonaten, SozSi 2010,...