GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2022
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§ 98 Beziehungen zu anderen als in genannten Krankenanstalten
Übersicht
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I. | Allgemeines | |
II. | Inanspruchnahme von nicht landesgesundheitsfonds- finanzierten KA (Abs 1) | |
III. | Verweis auf das ASVG | |
IV. | Verwendung der e-card; Identitätsprüfung (Abs 2) |
I. Allgemeines
1
Neben den LGF KA existiert eine Vielzahl von Spitälern, die über andere Vertragskonstruktionen mit der Sozialversicherung verbunden sind. Bei den hier in Rede stehenden KA handelt es sich ausschließlich um solche, die stationäre Pflege anbieten; ambulante Krankenbehandlung etwa in Ambulatorien wird nicht im Rahmen der Anstaltspflege (§ 90 Abs 1 lit c), sondern im Bereich der ärztlichen Hilfe (§ 90 Abs 1 lit a) erbracht. Rechtsgrundlage für die Beziehungen zu derartigen Krankenanstalten ist somit § 193 GSVG iVm § 349 Abs 3 ASVG.
II. Inanspruchnahme von nicht landesgesundheitsfondsfinanzierten KA (Abs 1)
2
Für den Bereich des GSVG gibt es keinen Primat der Anstaltspflege in LGF-finanzierten KA, wie er in § 149 Abs 1 ASVG vorgesehen ist.
III. Verweis auf das ASVG
3
Das GSVG verweist für die Inanspruchnahme auf § 149 ASVG, in dem die Beziehungen der Versicherungsträger zu den nicht LGF-finanzierten KA detailliert geregelt sind. Siehe Felix in Sonntag, ASVG, zu § 149.