GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 91 Ärztliche Hilfe
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Allgemeines
1
Die ärztliche Hilfe ist eine Leistung, die wesentlich durch die Anwendung medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse bestimmt wird. Sie verlangt die Tätigkeit einer formal als Arzt qualifizierten oder ihr gleichgestellten Person in Bezug auf die Untersuchung und Behandlung von Krankheiten. Die ärztliche Hilfe umfasst somit nicht nur die eigene Tätigkeit des Arztes, sondern auch die Tätigkeit anderer Personen, sei es, dass sie vom Arzt zu seiner Unterstützung in unmittelbarer Unterordnung (Hilfspersonen) herangezogen werden (10 ObS 311/00h), sei es, dass sie auf Grund ärztlicher Verschreibung in eigener Verantwortung tätig werden (Binder in Tomandl, System, 217 f). So kann die Tätigkeit von Masseuren (als „arztferne Tätigkeit“ vgl insb RS 0083872) der ärztlichen Hilfe als Kassenleistung nur zugeordnet werden, wenn der Masseur in einer qualifizierten Verantwortungsbeziehung zu einem Arzt steht, die sicherstellt, dass er unter Aufsicht und Anleitung durch den Arzt tätig wird (RS 0083881). Nimmt jedoch ein Versicherter, dem vom Arzt Massagen verordnet...