GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2022
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§ 61a Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld aus der Allgemeinen Sozialversicherung
1
Die Bestimmung regelt ausschließlich ein (teilweises) Ruhen eines Pensionsanspruches nach dem GSVG bei einem gleichzeitig bestehenden Anspruch auf Krankengeld nach dem ASVG („Krankengeld aus der Allgemeinen Sozialversicherung“); sie entspricht inhaltlich § 90 ASVG; insb gibt es kein Ruhen beim Bezug eines – nur bei einer Zusatzversicherung zustehenden – Krankengeldes nach dem GSVG (§ 106).
Die Ruhensbestimmung des § 90 ASVG wurde vielfach novelliert (zuletzt durch die 58. Nov, in Kraft getreten am ), was bei der Heranziehung früherer Jud zu beachten ist. Insb steht die Regelung auch im inhaltlichen Zusammenhang mit der Umwandlung einer IP/BUP (hier: EUP) in eine Teilpension bei anderweitigem Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (§ 132 Abs 5–7, in Kraft getreten am ).
2
Grds gilt die Ruhensbestimmung nicht (mehr) für Hinterbliebenenpensionen (e contrario „aus eigener Pensionsversicherung“), Alterspensionen und Teilpensionen. Ein Krankengeldanspruch (nach dem ASVG) aus einer neben zB der Alterspension ausgeübten versicherungspflichtigen Erwer...