GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2021
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§ 41 Satzung
1
Die Vorläuferbestimmung ist § 225 GSVG (§ 213 BSVG); vgl dazu auch § 453 ASVG. S SVS-Satzung unter avsv 47/2020 idF avsv 112/2020.
Die Satzung ist eine Verordnung. Zur Genehmigungspflicht der Satzung siehe § 43. In der Satzung kann auch - auf Grundlage des § 41 Abs 2 - eine sog „Obmannverfügung“ vorgesehen werden (umgesetzt durch § 3 der SVS-Satzung). Abweichend zur Rechtslage vor dem ist eine Verfügung uU auch alleine durch Verfügung des Obmanns gültig (zuvor waren die Unterschriften sämtlicher Stellvertreter zwingend einzuholen).
2
Die Abgrenzung der Regelungsinhalte der Satzung und der Krankenordnung ergibt sich aus Abs 1 und § 42 Abs 1. Demnach sind ausdrücklich in der Krankenordnung Bestimmungen wie die Pflichten der Versicherten und der Leistungsempfänger im Leistungsfall, das Verfahren bei Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenversicherung und die Kontrolle der Kranken zu regeln (demonstrative Aufzählung). In der Satzung sollen derartige Regelungsinhalte nicht geregelt werden, sondern es sind Bestimmungen vorzusehen wie zB:
über Rechte und Pflichten der Versicherten (Anspruchsberechtigten) sowie Beitragsschuldner (Dritter Teil ff der SVS-Satzung, avsv 47/2020),
über die Form der Kundma...