GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2021
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§ 26 Aufgaben des Verwaltungsrates
1
Die Vorläuferbestimmung ist § 207 GSVG (§ 195 BSVG); vgl § 432 ASVG. Eine Vergleichbarkeit mit der Vorläuferbestimmung nach dem GSVG ist nur stark eingeschränkt möglich, denn durch die Neuorganisation kam es zu erheblichen Veränderungen in der Aufgabenverteilung.
Anstatt bei den bisherigen Selbstverwaltungsgremien „Vorstand“, „Kontrollversammlung“ und „Generalversammlung“ im GSVG bzw BSVG liegt künftig der Schwerpunkt der Tätigkeit der Selbstverwaltung bei einem einzigen Organ, nämlich dem Verwaltungsrat.
Der Verwaltungsrat ist für die gesamte Geschäftsführung zuständig, soferne nicht die Hauptversammlung oder die Landesstellenausschüsse zuständig sind, für die Vertretung des SVT sowie die Vorbereitung der in der Hauptversammlung zu treffenden Beschlüsse.
2
Der Verwaltungsrat kann Aufgaben delegieren, und zwar
an den Obmann einzelne seiner Obliegenheiten,
an das Büro laufende Angelegenheiten.
Die Delegierungen sind im Anhang zur Geschäftsordnung des Verwaltungsrats, avsv 141/2019, geregelt.
Die in Abs 1 Z 1 bis 4 aufgezählten Aufgaben wurden vollständig - neben anderen, zusätzlichen Agenden - an das Büro delegiert:
Laufende Verwaltungsgeschäfte, soweit im Einzelfall das Eineinhalbfache des für das j...