GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2021
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§ 21 Pflichten und Haftung der Versicherungsvertreter/innen
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Die Vorläuferbestimmung ist § 201 GSVG (§ 189 BSVG); vgl § 424 ASVG.
Diese Bestimmung betrifft die Haftung der VwK-Mitglieder gegenüber dem SVT und dessen Regressrecht, nicht die Haftung des SVT gegen Außenstehenden. Für Letzteres siehe AHG bzw das Schadenersatzrecht des ABGB (§§ 1295 ff), für Tätigkeiten außerhalb der Vollziehung auch das VerbandsverantwortlichkeitsG (VbVG). Zur Auswirkung von Entschädigungen („Belohnung“) auf die Haftung siehe § 1300 ABGB. Die Übernahme bzw Ausübung einer demokratisch legitimierten öff-rechtl Funktion, wie es jene eines VersV ist, ist jedoch nicht mit der Rechtsstellung eines Sachverständigen (dessen „Bekennen zu einem Amt“) und dessen Haftung iSd § 1295 ff ABGB vergleichbar (vgl § 21). Eine Haftung des SVT bedeutet nicht automatisch auch eine Haftungsverpflichtung für dessen Funktionsträger nach § 21. Haftungen eines SVT können auch ohne Pflichtenvernachlässigung und ohne Verschulden entstehen, so nach dem Vergaberecht bei Auftragsvergaben, die auf einer behördlichen Entscheidung beruhen, welche sich aber im Nachhinein als rechtswidrig herausstellt: EuGH C-314/09, Strabag ua. Verschulden ist keine Voraussetzung für eine Geldbuße nach Vergaberecht (Vw...