GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2021
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§ 16 Arten der Verwaltungskörper
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Die Vorläuferbestimmung ist § 196 GSVG (§ 184 BSVG); vgl 419 ASVG. S Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, Die Versicherungsvertreter nach dem SV-OG, in FS Marhold (2020) 249; Gleitsmann/Graf-Schimek, Die neue Struktur in der Sozialversicherung nach dem Sozialversicherungs-Organisationsgesetz, in FS Marhold (2020) 287; Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, Sozialversicherungs-Organisationsreform und Grenzen der Staatsaufsicht, ZAS 2019, 52 und Gleitsmann/Kircher, Struktur- und Organisationsreform der Österreichischen Sozialversicherung, Jahrbuch Sozialversicherungsrecht 2019, 51.
Die Aufzählung ist taxativ. Andere Verwaltungskörper bestehen nicht. Anstelle der bisherigen Selbstverwaltungsgremien „Vorstand“, „Kontrollversammlung“ und „Generalversammlung“ im GSVG bzw BSVG liegt künftig der Schwerpunkt der Tätigkeit der Selbstverwaltung bei einem einzigen Organ, nämlich dem Verwaltungsrat. Dieser setzt sich aus zehn Versicherungsvertretern zusammen, die sowohl aus der Gruppe der in der Krankenversicherung nach dem GSVG und FSVG Versicherten als auch aus der Gruppe der in der Krankenversicherung nach dem BSVG Versicherten stammen (entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl der beim neuen Träger Krankenversicherten).
Parteifähig iSd Verfahrensrechts ist – solange keine ausdrückliche andere ges Bestimmung besteht – die SVS, nicht aber deren Verwaltungskörper, Teilorganisationen oder sonstige Organe (RS 0035327, 0035375).