GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2021
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§ 12 Persönliche und sachliche Abgabenfreiheit
1
Die Vorläuferbestimmungen sind die § 45 und 46 GSVG (§§ 43 und 44 BSVG). § 12 Abs 1 entspricht wortgleich der Vorläuferbestimmung § 45 GSVG, § 12 Abs 2 entspricht inhaltsgleich der Vorläuferbestimmung § 46 GSVG. Vgl § 109 und 110 ASVG.
Zur persönlichen Abgabenfreiheit nach Abs 1 ist Folgendes festzuhalten:
Wenn an einem Rechtsgeschäft neben einem SVT mehrere Personen beteiligt sind, kann diese Befreiung dazu führen, dass allf Gebühren etc vollständig von diesen zu übernehmen sind (SV-Slg 40.032). Die Bestimmung kann nicht extensiv interpretiert und auf Wohlfahrtsfonds, Krankenfürsorgeanstalten usw ausgedehnt werden (VwGH 93/13/0009), auch wenn durch diese vergleichbarer Versicherungsschutz geboten wird (§§ 5, 14a ff GSVG).
2
Zum KörperschaftsteuerG s die Definition in § 1 KStG, Betriebe gewerbl Art (BgA) sind nur beschränkt von der KSt ausgenommen (vgl § 5 Z 12 KStG). Solche Betriebe (als Beispiel genannt ein Kaffeehaus), die von SVT geführt werden, sind für das Finanzrecht als selbständige Steuersubjekte zu behandeln und damit auch körperschaftsteuerpflichtig (SV-Slg 4260, zu § 118 Abs 1 SV-ÜG 1953, VwGH 2277/53).
3
Zur Befreiung von der Umsatzsteuer s § 6 Abs 1 Z 7 UStG, Fried/Felix, Das „Umsatzsteuerproblem“ der ös...