GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2021
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§ 11 Unterstützungsfonds
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Die Vorläuferbestimmung ist § 44 GSVG (§ 42 BSVG), das Übergangsrecht ist in § 53 Abs 8 geregelt. Vgl auch § 84 ASVG.
Insgesamt stellt die Neuregelung eine Zusammenschau der Vorläuferbestimmungen dar und ist diesen nachgebildet. Allerdings sind für den Unterstützungsfonds zunächst getrennte Rechenkreise für die nach dem GSVG und FSVG sowie für die nach dem BSVG Versicherten zu führen. Es ist jedoch vorgesehen, dass bei Vorliegen der beitrags- und leistungsrechtlichen Voraussetzungen eine Zusammenführung der Rechenkreise erfolgen soll (§ 53 Abs 8).
Die Dotierung (und auch die Höchstbeträge) des U-Fonds erfolgt grds nach den nach den Vorläuferbestimmungen geltenden Regelungen; die Regelung für den Bereich der Unfallversicherung (1 Promille der Erträge an Unfallversicherungsbeiträgen) entspricht der BSVG-Regelung, allerdings mit der Maßgabe, dass sich der Promillesatz im Verhältnis 50:50 aus Unfallversicherungsbeiträgen nach dem BSVG und den Unfallversicherungsbeiträgen für die im ASVG teilversicherten GSVG-Versicherten (nach § 74 ASVG) zusammensetzt.
§ 11 bildet die ges Grundlage für Leistungen, die in dieser Form in den leistungs- und beitragsrechtlichen Bestimmungen nicht vorgesehen sind. Er begründet (wirtschaftlich gesehe...