GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2021
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§ 7 Verwendung der Mittel
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Die Vorläuferbestimmung ist § 43 GSVG (§ 41 BSVG); vgl § 81 ASVG.
Die Regelung legt den Aktionsradius der SVS im Interesse der Zweckwidmung der Beitragszahlungen und damit der Absicherung der ges Leistungen fest: Die Tätigkeit muss sich aus Rechtsvorschriften ableiten lassen, die Zwecke müssen zumindest „ges zulässig“ sein: Dies wird dahin ausgelegt, dass bereits im Gesetz ein Ansatzpunkt für einschlägige Aktivitäten enthalten sein muss, und betrifft insb Ermessensentscheidungen wie Subventionen, Beteiligungen an Projekten usw. Dass eine Vorgangsweise im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (Art 17 B-VG, bzw der Rechtsfähigkeit nach Zivilrecht) zulässig oder nach § 248 nicht verboten wäre, reicht dafür nicht aus, ein Zusammenhang mit Vollzugsaufgaben muss bestehen (Teschner/Pöltner, ASVG, § 81 Anm 2). Mit § 7 vereinbar sind Maßnahmen, die sich im Rahmen der Erfüllung von Schutz- und Nebenpflichten aus Rechtsbeziehungen bewegen oder sich anerkanntermaßen daraus ableiten und in angemessenem Umfang halten, wie zB die Ehrung langjähriger Vertragspartner, Funktionsträger und Mitarbeiter (Jubiläen, Erinnerungsmedaillen, Ehrenringe etc), nicht jedoch Leistungen, die ges nicht vorgesehen oder anders gereg...