GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2021
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§ 3 Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen
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Die Vorläuferbestimmung ist § 15 GSVG; vgl weiters § 23-25 ASVG.
Die SVS wurde als bundesweiter Träger eingerichtet, dessen Sitz gesetzlich in Wien festgelegt ist. Die SVS steht grds in Gesamtrechtsnachfolge zur SVA und SVB (vgl § 47 Abs 2). Die Zuständigkeit umfasst:
für die nach dem GSVG versicherten Personen die KV und PV nach dem GSVG sowie die UV nach dem ASVG,
für die nach dem FSVG versicherten Personen die KV, UV und PV nach dem FSVG und die UV nach dem ASVG sowie
für die nach dem BSVG versicherten Personen die KV, UV und PV nach dem BSVG.
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Geschäftsführung und Vertretung der SVS obliegen ihrem Verwaltungsrat (§ 26 Abs 1). Organisationsregeln enthalten die Satzung (seit 2016 grds im RIS; die Satzung der SVS abrufbar unter avsv 47/2020, bei Änderungen aktuelle Fassung unter www.sozdok.at unter „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen - SVS“, Unterpunkt SVS - Satzung - 2020“), der Anhang zur Geschäftsordnung des Verwaltungsrats (avsv 141/2019) und die Erreichbarkeitskundmachung (184/2019).
Die Krankenordnung ist kundgemacht unter avsv 44/2020 (bei Änderungen aktuelle Fassung unter www.sozdok.at unter „SVS KrankenO 2020“), Informationen im Internet unter www.svs.at (auch erreic...